TE Bvwg Beschluss 2020/9/28 W141 2215049-2

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Veröffentlicht am 28.09.2020
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Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

BBG §41
BBG §43
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2215049-2/ 6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 24.10.2019, OB XXXX , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

1.             Der Beschwerdeführer ist seit 08.05.1996 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von zuletzt 70 v.H.

2.             Am 22.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Seinem Antrag legte er diverse medizinische Unterlagen bei.

3.             In der Folge holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet), ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. In dem nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom 09.11.2018 samt ergänzender Stellungnahme vom 04.01.2019 wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

4.             Mit Bescheid vom 08.01.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten (samt Stellungnahme), welches dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt wurde, aus, dass der nunmehr festgestellte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nur noch 40 v.H. betrage, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen würden.

5.             Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sein tatsächlicher Leidenszustand nur unzureichend geprüft worden sei. Es liege nun ein neuer Befund aus dem Fachgebiet Orthopädie und orthopädische Chirurgie vor. Er sei hochgradig bewegungseingeschränkt und könne nur Lasten bis maximal 3 kg heben. Jedenfalls habe sich sein Gesundheitszustand keinesfalls gebessert, sodass der festgestellte Grad der Behinderung von 40 v.H. unzutreffend sei.

Abschließend stellte er den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ein Grad der Behinderung über 70 v.H. festgestellt werde. In eventu beantragte er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

6.             Mit Erkenntnis W262 2215049-1/4E vom 18.06.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid vom 08.01.2019 behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides, in dem über Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ausgesprochen wurde, dass er mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle, keine Deckung im BBG finde.

7.             Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung (Erhöhung des GdB) abgewiesen.

Von Amts wegen wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% neu festgelegt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie ergänzende medizinische Stellungnahmen eingeholt worden seien.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

8.       Mit Schreiben vom 11.05.2020 erklärte der Beschwerdeführer unter Angabe der OB XXXX , dass er die ganzen Befunde noch nicht beisammen habe durch Corona habe er Medikamente mit Spritzen und Herzarzt. Dort stehe, dass laut Untersuchung 50 Prozent Leistung. Laut Untersuchung könne er seine Zehen nicht mehr ausstrecken. Dies wäre derweilen vorhanden.

9.              Am 01.07.2020 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10.     Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstellt.

Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten bzw. aktuelle Beweismittel vorzulegen.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.

Dieses Schreiben wurde am 20.07.2020 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.

In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet noch wurden Beweismittel vorgelegt.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.       Feststellungen:

Mit Bescheid vom 24.10.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung (Erhöhung des GdB) abgewiesen. Von Amts wegen wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40% neu festgelegt.

Der mit 24.10.2019 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, OB XXXX , wurde am 29.10.2019 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben.

Die vom Beschwerdeführer per E-Mail eingebrachte Beschwerde weist als Sendedatum den 13.05.2020 auf.

Mit Schreiben vom 10.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass anderenfalls das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme trifft, sodass seine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird.

Das Schreiben vom 10.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 20.07.2020 persönlich übernommen und ist von diesem unbeantwortet geblieben.

2.        Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt.

Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts. Insbesondere der Bescheid vom 24.10.2019 und die Beschwerde vom 13.05.2020 liegen im Akt ein.

Die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid am 29.10.2019 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben wurde ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellung zur Beschwerde und dem Zeitpunkt des Einlangens bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem Sendedatum der E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.05.2020.

In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen vorgebracht.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten auszugsweise:

Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Zustellnachweis

§ 22. (1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26. (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Bescheid vom 24.10.2019 wurde unzweifelhaft am 29.10.2019 dem Zustellorgan übergeben.

Die Zustellung des Bescheides gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Davon ausgehend gilt die Zustellung als am 04.11.2019 bewirkt.

Aus § 32 Abs. 2 AVG ergibt sich weiters, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden.

Die gemäß § 46 BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 16.12.2019.

Die vom Beschwerdeführer per E-Mail eingebrachte Beschwerde weist als Sendedatum den 13.05.2020 auf und war daher verspätet

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2215049.2.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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