TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/9 W261 2200861-1

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Veröffentlicht am 09.10.2020
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Entscheidungsdatum

09.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W261 2200861-1/10E
W261 2200863-1/10E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1.        XXXX , geb. XXXX ,

2.        XXXX , geb. XXXX ,

beide StA. Afghanistan, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom

1.       11.06.2018, Zl. XXXX ,

2.       11.06.2018, Zl. XXXX ,

nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte 1. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II.     Den Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte 2. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 werden der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV.      In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Rückkehrentscheidung behoben subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2200861.1.00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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