RS Vfgh 2020/9/23 V377/2020

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96 idF BGBl 130/2020 §1, §2, §3, §4
VfGG §7 Abs1, §18, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags gegen eine COVID-19-Maßnahmenverordnung mangels Darlegung der unmittelbaren und aktuellen Betroffenheit der Antragsteller durch mehrere unterschiedliche, voneinander trennbare Verbotstatbestände

Rechtssatz

Unzulässigkeit des Individualantrags von Rechtsanwälten bzw eines Autohändlers und -vermieters auf Aufhebung der "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §1 des COVID-19-MaßnahmenG betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl II 96/2020 [idF BGBl II 130/2020], zur Gänze, in eventu die §1, §2 Abs2 und 3, §3 Abs1 und 6 sowie §4 Abs1 der genannten Verordnung [...]".

Die angefochtene Verordnung enthält mehrere unterschiedliche, voneinander trennbare Verbotstatbestände. Die Antragsteller haben in ihrem Antrag nicht dargetan, inwiefern sie von sämtlichen Tatbeständen der angefochtenen Verordnung unmittelbar und aktuell betroffen sind, so etwa auch, inwiefern sie im Antragszeitpunkt konkret beabsichtigt haben, einen Beherbergungsbetrieb zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung zu betreten. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen. Bei der drittantragstellenden Gesellschaft scheidet eine Betroffenheit durch ein Betretungsverbot für Beherbergungsbetriebe ohnehin offensichtlich aus.

Entscheidungstexte

  • V377/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.09.2020 V377/2020

Schlagworte

COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V377.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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