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L2200 LandesbediensteteNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen der Verordnung der Stmk Landesregierung betreffend die Einreihung von Stellen in Gehaltsklassen mangels Nachvollziehbarkeit des Verordnungserlassungsverfahrens hinsichtlich der für die Einstufung notwendigen PunktezahlRechtssatz
Aufhebung der - präjudiziellen - Wortfolgen "Wassermeisterin/Wassermeister Wahrnehmen der Gewässerzustandsaufsicht als Gewässeraufsichtsorgan" in der Tabelle zu Gehaltsklasse 9 und "Bauleiterin/Bauleiter Leiten der Bauaufsicht, Durchführen von Planungs-, Vermessungs- und Projektierungsarbeiten, Abwickeln von Ausschreibungen" in der Tabelle zu Gehaltsklasse 11 in §2 Abs1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.05.2004 über die Einreihung der Stellen im Landesdienst in Gehaltsklassen (Stmk Einreihungsverordnung - StEVO), LGBl 19/2004 idF LGBl 26/2017; Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.04.2021; Antrag des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG - Gerichtsantrag).
Der Punktewert (bestehend aus den in Subfaktoren aufgegliederten bewerteten Hauptfaktoren "Wissen", "Denken" und "Verantwortung") bildet den zentralen Anknüpfungspunkt für die Einreihung einer Stelle durch die in §6 Abs1 Stmk Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR) vorgesehene Verordnung. Für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung ist es erforderlich, dass aus dem Verordnungsakt hinsichtlich der zugeordneten Stellen jeweils hervorgeht, welcher Ausprägungsgrad der einzelnen Subfaktoren festgelegt wurde, welcher Teilpunktewert demnach für die einzelnen Subfaktoren festgesetzt wurde und welcher Gesamtpunktewert sich daraus ergibt.
Der Verordnungsakt enthält keine Nachweise darüber, von welchen Punktewerten bei der Beschlussfassung über die von der vorliegenden Anfechtung betroffenen Stellen "Wassermeisterin/Wassermeister" und "Bauleiterin/Bauleiter" ausgegangen wurde. Die Steiermärkische Landesregierung wendet zwar ein, dass der Erlassung der StEVO ein umfangreiches Verfahren mit externer Beratung durch ein darauf spezialisiertes Unternehmen vorausgegangen sei und sich im Verordnungsakt ein Auszug aus einer Datenbank befinde, aus dem ersichtlich sei, dass für die genannten Stellen eine dem Gesetz entsprechende Bewertung erfolgt sei.
Damit konnte eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Nachvollziehbarkeit des Verordnungserlassungsverfahrens jedoch nicht belegt werden. Der genannte Auszug liegt einem mit 26.11. 2019 datierten Schreiben bei, das dem Verordnungsakt jedenfalls erst nach der am 03.05.2004 erfolgten Beschlussfassung der Verordnung beigegeben wurde; schon insofern kann damit keine Rechtmäßigkeit des Verordnungsverfahrens begründet werden.
Doch selbst die Annahme, dass die in diesen Daten zum Ausdruck kommende Bewertung der Stellen tatsächlich der Beschlussfassung der Verordnung zugrunde gelegt wurde, würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar ist aus diesem Auszug eine Bewertung der von der vorliegenden Anfechtung betroffenen Stellen ersichtlich, die eine Gesamtpunktezahl und eine Punktezahl für die Hauptfaktoren enthält. Hinsichtlich der einzelnen Subfaktoren sind jedoch nur "Rohpunkte" angegeben, aus denen der nach §7 Abs1 Stmk L-DBR eindeutig erforderliche Teilpunktewert nicht abgeleitet werden kann. Auch aus der Angabe der Ausprägung der Subfaktoren nach §1 StEVO lässt sich kein Punktewert ableiten, da eine allgemeine Punktebewertung der Ausprägung der einzelnen Subfaktoren weder aus der StEVO selbst noch aus dem Verordnungsakt ersichtlich ist. Die aus dem Akt ersichtliche Begründung, dass eine genaue Punktebewertung der Ausprägungen der Subfaktoren "[i]m Hinblick auf die Komplexität des Bewertungssystems und die gegenüber dem Beratungsunternehmen bestehende Verschwiegenheitspflicht" unterblieben sei, ändert nichts daran, dass sich aus dem Verordnungsakt nicht nachvollziehen lässt, wie die für die Einstufung notwendige Punktezahl festgelegt wurde.
(s E v 22.09.2021 V174/2021)
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Einreihungsverordnung, Verordnungserlassung, VfGH / FristsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V485.2020Zuletzt aktualisiert am
06.04.2022