RS Vfgh 2020/9/30 G152/2020

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

96 Straßenbau
96/02 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
EU-Grundrechte-Charta Art7
EMRK Art8
Bundesstraßen-MautG 2002 §13 Abs1a
Luftqualität-RL 2008/50/EG
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags der Anrainerin einer Autobahn auf Aufhebung einer Bestimmung des Bundesstraßen-MautG 2002 betreffend eine Mautbefreiung als Verkehrslenkungsmaßnahme mangels Legitimation; Anrainerin keine Normadressatin der an Mautgläubiger und -schuldner gerichteten Bestimmung

Rechtssatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung des §13 Abs1a Z4 Bundesstraßen-MautG 2002 (BStMG) idF BGBl I 107/2019, sowie weiterer Eventualanträge.

Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist nach dem BStMG eine Maut zu entrichten. Mautschuldner sind der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer, Mautgläubiger ist der Bund bzw die ASFINAG. Die Maut ist entweder als fahrleistungs- oder als zeitabhängige Maut zu entrichten. Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut sind bestimmte Abschnitte von Mautstrecken ausgenommen. Mit Verordnung können noch weitere Abschnitte ausgenommen werden, sofern dies zur Vermeidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und einer unzumutbaren verkehrsbedingten Lärmbelästigung oder einer unzumutbaren verkehrsbedingten Luftverschmutzung, die sich auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben, erforderlich ist. Die Auswirkungen dieser Mautbefreiungen sind von der ASFINAG und den Bundesländern zu evaluieren.

Die angefochtene Bestimmung richtet sich an die Mautgläubiger, insbesondere die ASFINAG, die in ihrem Recht auf Fruchtnießung eingeschränkt ist, und an die Mautschuldner, die von der Entrichtung der zeitabhängigen Maut befreit sind. Auch wenn die Antragstellerin als Bewohnerin eines Wohnhauses, welches in der Nähe der Autobahnabfahrt Dornbirn-Süd liegt, faktisch von den Auswirkungen betroffen sein mag, berührt sie die Bestimmung nicht in ihrer Rechtssphäre, weil sie keine Normadressatin ist. In der konkreten Konstellation lässt sich auch keine unmittelbare Betroffenheit aus Art8 EMRK ableiten. Ungeachtet des Vorbringens zu Art8 EMRK ist dieses vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zur Zulässigkeit von Individualanträgen nicht geeignet, darzulegen, dass die Antragstellerin Normadressatin ist bzw unmittelbar durch die angefochtene Norm in ihren Rechten verletzt wird. Der Antragstellerin mangelt es folglich schon aus diesem Grund an der Legitimation zur Antragstellung.

Entscheidungstexte

  • G152/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2020 G152/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G152.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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