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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Vinotheken-, Heurigen- und Beherbergungsbetriebs gegen eine COVID-19-Maßnahmenverordnung mangels nachvollziehbarer Darlegung der rechtlichen BetroffenheitRechtssatz
Unzulässigkeit des gegen die "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 1 des COVID-19- MaßnahmenG betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl II 96/2020 [idF BGBl II 162/2020], zur Gänze, in eventu die § 1, § 2 Abs 2, 3, 5 und 6, § 3 sowie § 4 der genannten Verordnung [...]" gerichteten Individualantrags eines Vinotheken-, Heurigen- und Beherbergungsbetriebs.
Die Antragsteller bringen vor, der "Unternehmensgegenstand" der erstantragstellenden Gesellschaft, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die weiteren Antragsteller sind, sei der "Vinotheken-, Heurigen- und Beherbergungsbetrieb", und sie verweisen "[z]ur unmittelbaren Betroffenheit [...] auf ihren Individualantrag insgesamt". Insbesondere angesichts der unterschiedlichen und voneinander abzugrenzenden angefochtenen Verbotsnormen und der daran anknüpfenden unterschiedlichen Ausnahmen und Rechtsfolgen genügt der Antrag der Pflicht zur - nachvollziehbaren - Darlegung der rechtlichen Betroffenheit, deren gebotenes Konkretisierungsmaß auch vor dem Hintergrund der angefochtenen Rechtslage zu beurteilen ist, nicht, weil eine Zuordnung der Betroffenheit der Antragsteller zu den angefochtenen Normen (etwa des "Heurigenbetriebes" zu §1 oder §3 der angefochtenen Verordnung) nicht möglich ist, sodass der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V403.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020