RS Vfgh 2020/10/1 V403/2020

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenG §1
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 idF BGBl II 130/2020 §3, §4
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 idF BGBl II 162/2020 §2, §5
VfGG §7 Abs1, §18, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Vinotheken-, Heurigen- und Beherbergungsbetriebs gegen eine COVID-19-Maßnahmenverordnung mangels nachvollziehbarer Darlegung der rechtlichen Betroffenheit

Rechtssatz

Unzulässigkeit des gegen die "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 1 des COVID-19- MaßnahmenG betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl II 96/2020 [idF BGBl II 162/2020], zur Gänze, in eventu die § 1, § 2 Abs 2, 3, 5 und 6, § 3 sowie § 4 der genannten Verordnung [...]" gerichteten Individualantrags eines Vinotheken-, Heurigen- und Beherbergungsbetriebs.

Die Antragsteller bringen vor, der "Unternehmensgegenstand" der erstantragstellenden Gesellschaft, deren Gesellschafter und Geschäftsführer die weiteren Antragsteller sind, sei der "Vinotheken-, Heurigen- und Beherbergungsbetrieb", und sie verweisen "[z]ur unmittelbaren Betroffenheit [...] auf ihren Individualantrag insgesamt". Insbesondere angesichts der unterschiedlichen und voneinander abzugrenzenden angefochtenen Verbotsnormen und der daran anknüpfenden unterschiedlichen Ausnahmen und Rechtsfolgen genügt der Antrag der Pflicht zur - nachvollziehbaren - Darlegung der rechtlichen Betroffenheit, deren gebotenes Konkretisierungsmaß auch vor dem Hintergrund der angefochtenen Rechtslage zu beurteilen ist, nicht, weil eine Zuordnung der Betroffenheit der Antragsteller zu den angefochtenen Normen (etwa des "Heurigenbetriebes" zu §1 oder §3 der angefochtenen Verordnung) nicht möglich ist, sodass der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • V403/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.2020 V403/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V403.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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