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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des N T in W, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Juli 2020, Zl. VGW-101/079/5900/2018-31, betreffend Entziehung einer Konzession nach dem GütbefG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Die Revision wird zurückgewiesen.
2. Der in der Revision gestellte Eventualantrag auf Abtretung an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Bestätigung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Wien die Konzession zur Ausübung des Gewerbes „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 3 Kraftfahrzeugen“ mit einem näher bezeichneten Standort in W wegen Wegfalls der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 GütbefG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. b Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) entzogen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde als nicht zulässig erklärt.
2 Das Verwaltungsgericht stellte für den Zeitraum zwischen 24. Juli 2015 und 8. November 2019 insgesamt 29 (im Einzelnen beschriebene) Übertretungen verkehrsrechtlicher Vorschriften sowie eine Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes durch den Revisionswerber fest, für die er jeweils unter Verhängung von (im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes noch nicht getilgten) Geldstrafen rechtskräftig schuldig erkannt worden sei.
3 In seiner rechtlichen Beurteilung setzte sich das Verwaltungsgericht nach Darlegung der Rechtslage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher mit den einzelnen festgestellten Verstößen auseinander und kam zum Ergebnis, dass sieben dieser Verstöße als „an sich“ schwerwiegend einzustufen seien, was jeweils näher begründet wird. Ausgehend von diesen sieben an sich schweren, rechtskräftig bestraften Verstößen im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG mit nicht getilgter Bestrafung greife schon deshalb - unabhängig von einer Beurteilung des Persönlichkeitsbildes - die zwingende Rechtsvermutung, dass die Zuverlässigkeit des Revisionswerbers nicht mehr gegeben sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich außerordentliche Revision des Revisionswerbers.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision enthält entgegen § 28 Abs. 3 VwGG kein gesondertes Vorbringen zu den Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird; sie ist daher schon deshalb zurückzuweisen.
8 Im Übrigen ist dem - im Abschnitt „Sachverhalt und Verfahrensgang“ - enthaltenen Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht ohne Zustimmung des Revisionswerbers die mündliche Verkündung des Erkenntnisses unterlassen habe, entgegenzuhalten, dass nach dem auch vom Revisionswerber und seinem Rechtsvertreter unterfertigten Protokoll der mündlichen Verhandlung die anwesenden Parteien bzw. Parteienvertreter sich mit einer schriftlichen Entscheidung einverstanden erklärten und auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichteten.
9 Soweit der Revisionswerber weiters ausführt, die vom Verwaltungsgericht als „allenfalls noch nicht abschließend geklärt“ angesprochene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zur Heranziehung einschlägiger getilgter Verwaltungsstrafen im Rahmen einer Persönlichkeitsbeurteilung auch auf § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG zu übertragen sei bzw. ob § 5 Abs. 2 Z 3 GütbefG und § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auch nebeneinander anwendbar wären, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht diese Ausführungen in der Begründung für die Nichtzulassung der Revision getätigt und dabei zutreffend dargelegt hat, dass gerade diese Rechtsfrage für die Entscheidung im konkreten Fall nicht ausschlaggebend ist, weil sich die Konzessionsentziehung auf die festgestellten nicht getilgten schwerwiegenden Verstöße stützte.
10 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
11 Die vom Revisionswerber eventualiter beantragte Abtretung an den Verfassungsgerichtshof ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Wien, am 6. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030135.L00Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020