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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. J L und 2. S-Gesellschaft mbH, beide in P, beide vertreten durch Dr. Terence Michael Klee, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2020, Zlen. 1. W271 2226120-1/8E und 2. W271 2230798-1/7E, betreffend Übertretung des TKG 2003 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Fernmeldebüro für Tirol und Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber erhoben gegen das ihnen ihren Angaben nach am 31. August 2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs bereitgestellte - und somit gemäß § 89d Abs. 2 GOG rechtswirksam am 1. September zugestellte - Erkenntnis eine (außerordentliche) Revision, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist nach § 26 VwGG, am 13. Oktober 2020, entgegen § 24 Abs. 1 VwGG nicht beim Verwaltungsgericht, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, wo sie um 23.53 Uhr einlangte.
2 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (nunmehr: einem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz übergibt) oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0195, mwN).
3 Im vorliegenden Fall wurden die Revisionen zwar noch vor Ablauf des 13. Oktober 2020 und somit innerhalb offener Revisionsfrist beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Da eine rechtzeitige Weiterleitung noch am 13. Oktober 2020 nicht möglich war, eine spätere Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht an der Versäumung der Einbringungsfrist nichts mehr ändern kann und damit entbehrlich ist, waren die Revisionen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungfrist zurückzuweisen.
Wien, am 6. November 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030132.L00Im RIS seit
15.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020