Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
Beschwerden von PVO wegen PVG-Verletzung durch DG-Organ; Vorlage der Beschwerde im Wege des zuständigen ZA; Unzuständigkeit der PVAB bei Nichtvorlage durch ZAText
B 4-PVAB/20
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über die Beschwerde des Dienststellenausschusses beim Kommando ***) (DA) vom 20. Juli 2020 wegen behaupteter Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, durch die XY des Bundesministeriums für ***) in deren Funktion als Organ des Dienstgebers gemäß § 41 Abs. 4 und 5 PVG entschieden:
Die Beschwerde kann mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.
Begründung
Mit E-Mail seines Vorsitzenden A vom 20. Juli 2020 brachte der DA seine zu TOP 16 der DA-Sitzung vom 8. Juni 2020 beschlossene Beschwerde vom 20. Juli 2020 wegen behaupteter Verletzung des PVG durch XY des Bundesministeriums für ***) (rechtswidrige Übermittlung eines Personalaktes an den ZA in einer bereits abgeschlossenen Personalvertretungsangelegenheit) bei der PVAB ein.
Dies mit dem Bemerken, die Beschwerde würde wegen Involvierung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für ***) (ZA) direkt der PVAB vorgelegt.
Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 PVG) bei der PVAB wegen behaupteter PVG-Verletzung innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren und ist jede solche Beschwerde von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.
Gemäß § 41 Abs. 5 PVG sind Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG im Wege des Zentralausschusses einzubringen. An dieser zwingenden Vorgabe des PVG für das Einbringen solcher Beschwerden vermag auch die Meinung des DA, die Beschwerde sei wegen Involvierung des ZA in die in Beschwerde gezogene Angelegenheit direkt bei der PVAB einzubringen, nichts zu ändern.
Da die zwingende Voraussetzung der Vorlage im Wege des ZA für die Behandlung seiner Beschwerde vom DA nicht eingehalten wurde, fehlt es der PVAB an der Zuständigkeit zur Prüfung dieser Beschwerde und konnte die Beschwerde daher nicht in Behandlung gezogen werden.
Wien, am 6. August 2020
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B4.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020