RS Pvak 2020/8/6 B4-PVAB/20

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs4

Schlagworte

Beschwerden von PVO wegen PVG-Verletzung durch DG-Organ

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1 PVG) bei der PVAB wegen behaupteter PVG-Verletzung innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren und ist jede solche Beschwerde von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B4.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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