Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Stimmengleichheit (Dirimierung); gesetzmäßiges Zustandekommen von BeschlüssenRechtssatz
Bei Stimmengleichheit ist nach § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er – wie im vorliegenden Fall – der stimmenstärksten Fraktion angehört. Nach PVG ist für die „Dirimierung“ kein gesonderter Willensakt des Vorsitzenden erforderlich, sondern ist zwingend ex lege geregelt, welche Meinung bei Stimmengleichheit der abgegebenen Stimmen als beschlossen gilt. Im vorliegenden Fall stimmte der Vorsitzende für B, was zum Ergebnis führte, dass sich der DA mit Stimmenmehrheit für diesen Bewerber aussprach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A15.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020