RS Pvak 2020/8/6 A15-PVAB/20

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Stimmengleichheit (Dirimierung); gesetzmäßiges Zustandekommen von Beschlüssen

Rechtssatz

Bei Stimmengleichheit ist nach § 22 Abs. 4 letzter Satz PVG die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er – wie im vorliegenden Fall – der stimmenstärksten Fraktion angehört. Nach PVG ist für die „Dirimierung“ kein gesonderter Willensakt des Vorsitzenden erforderlich, sondern ist zwingend ex lege geregelt, welche Meinung bei Stimmengleichheit der abgegebenen Stimmen als beschlossen gilt. Im vorliegenden Fall stimmte der Vorsitzende für B, was zum Ergebnis führte, dass sich der DA mit Stimmenmehrheit für diesen Bewerber aussprach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A15.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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