Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; Willkürverbot; Besetzung von Planstellen (Leitungsfunktionen); Stellungnahmen der PV; gesetzmäßiges Zustandekommen von BeschlüssenRechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der DA in seiner Sitzung vom 24. April 2020, die wegen COVID-19 per WhatsApp durchgeführt wurde, die Bewerbungen des Antragstellers und seines Mitbewerbers B anhand der Bewerbungsunterlagen diskutiert. Sowohl für den Antragsteller als auch für seinen Mitbewerber sprachen gewichtige Argumente. Beide Bewerber erfüllten die Ausschreibungskriterien und waren für die zu besetzende Funktion in hohem Maß geeignet. Für beide Bewerber konnten daher - wie zuvor näher dargestellt - gute Argumente ins Treffen geführt werden. Diese Situation führte dazu, dass sich die Hälfte der Mitglieder des DA in objektiv vertretbarer und somit nachvollziehbarer Weise für den Antragsteller, die andere Hälfte der Mitglieder des DA in objektiv vertretbarer und somit nachvollziehbarer Weise für seinen Mitbewerber B aussprach, weshalb es bei der Abstimmung innerhalb des DA zu einer Pattstellung (2:2) kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A15.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020