RS Pvak 2020/8/6 A15-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2020
beobachten
merken

Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; Willkürverbot; Besetzung von Planstellen (Leitungsfunktionen); Stellungnahmen der PV; gesetzmäßiges Zustandekommen von Beschlüssen

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der DA in seiner Sitzung vom 24. April 2020, die wegen COVID-19 per WhatsApp durchgeführt wurde, die Bewerbungen des Antragstellers und seines Mitbewerbers B anhand der Bewerbungsunterlagen diskutiert. Sowohl für den Antragsteller als auch für seinen Mitbewerber sprachen gewichtige Argumente. Beide Bewerber erfüllten die Ausschreibungskriterien und waren für die zu besetzende Funktion in hohem Maß geeignet. Für beide Bewerber konnten daher - wie zuvor näher dargestellt - gute Argumente ins Treffen geführt werden. Diese Situation führte dazu, dass sich die Hälfte der Mitglieder des DA in objektiv vertretbarer und somit nachvollziehbarer Weise für den Antragsteller, die andere Hälfte der Mitglieder des DA in objektiv vertretbarer und somit nachvollziehbarer Weise für seinen Mitbewerber B aussprach, weshalb es bei der Abstimmung innerhalb des DA zu einer Pattstellung (2:2) kam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A15.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten