Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; Willkürverbot; Besetzung von Planstellen (Leitungsfunktionen); Stellungnahmen der PV; gesetzmäßiges Zustandekommen von BeschlüssenRechtssatz
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Personalvertretungsorgan nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Ergebnis gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A15.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020