Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Ermessensspielraum der PV; Willkürverbot; Besetzung von Planstellen (Leitungsfunktionen); Stellungnahmen der PV; gesetzmäßiges Zustandekommen von BeschlüssenRechtssatz
Der weite Ermessensspielraum für die Personalvertretungsorgane (PVO) findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, GZ B 1454/02).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A15.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020