RS Pvak 2020/8/6 A15-PVAB/20

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Veröffentlicht am 06.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von Bediensteten

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Der Antragsteller ist Bediensteter der JA, für die der DA, gegen den sich der Antrag richtet, errichtet wurde, und fühlt sich durch den Beschluss des DA, sich bei der Besetzung einer Planstelle nicht für ihn, sondern für einen Mitbewerber auszusprechen, in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A15.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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