Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von BedienstetenRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Der Antragsteller ist Bediensteter der JA, für die der DA, gegen den sich der Antrag richtet, errichtet wurde, und fühlt sich durch den Beschluss des DA, sich bei der Besetzung einer Planstelle nicht für ihn, sondern für einen Mitbewerber auszusprechen, in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A15.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020