Norm
PVG §41 Abs5Schlagworte
Vorlage der Beschwerde im Wege des zuständigen ZARechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 5 PVG sind Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG im Wege des Zentralausschusses einzubringen. An dieser zwingenden Vorgabe des PVG für das Einbringen solcher Beschwerden vermag auch die Meinung des DA, die Beschwerde sei wegen Involvierung des ZA in die in Beschwerde gezogene Angelegenheit direkt bei der PVAB einzubringen, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B2.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020