RS Pvak 2020/8/7 A13-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §5 Abs2 lita
PVG §22 Abs4

Schlagworte

gesetzmäßiger Inhalt von PV-Rundschreiben; gesetzmäßige Formulierung von PV-Rundschreiben

Rechtssatz

Die in der Mitteilung des DA-Vorsitzenden vom 25. Mai 2020 gewählten Formulierungen stehen mit diesem Gebot absoluter Sachlichkeit nicht im Einklang. Der DA-Vorsitzende hat – ganz im Gegenteil – in seiner Mitteilung vom 25. Mai 2020 das für ihn zwingend geltende Sachlichkeitsgebot entgegen den Vorgaben des § 2 Abs. 2 PVG verletzt und sich in polemischer und herabwürdigender Weise gegen den Antragsteller geäußert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A13.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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