Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
gesetzmäßiger Inhalt von PV-Rundschreiben; gesetzmäßige Formulierung von PV-RundschreibenRechtssatz
Das PVG verwehrt der PV grundsätzlich die Versendung von Rundschreiben unsachlichen Inhalts. Nach Schragel (PVG, § 22, RZ 11, mwN; PVAB 23.01.2019, A 19-PVAB/18) und ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht muss ein Bedürfnis nach laufender und ausreichender Information der Bediensteten über die Tätigkeit des DA nicht nur durch einzelne Personalvertreter/innen, sondern auch durch den DA selbst anerkannt werden. Allerdings dürfen Informationsschreiben der PV nicht über die Erfüllung des Zweckes hinausgehen, dem Dienststellenversammlungen (DV) dienen. Auch bei Rundschreiben der PV kann es sich demnach nur um Berichte der PV handeln, die den Zweck verfolgen, den notwendigen Kontakt zwischen PV und den Bediensteten herzustellen und aufrechtzuerhalten. Als Teil der öffentlichen Verwaltung hat die PV ihren Rundschreiben uneingeschränkte Sachlichkeit zugrunde zu legen, weil jedes andere Verhalten § 2 Abs. 2 PVG widerspräche. Äußerungen, die als polemisch (unsachlich, aggressiv und überspitzt) oder abfällig empfunden werden müssen, sind mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unvereinbar. Standpunkte der PV dürfen niemals in ungehöriger Weise und herabsetzend formuliert werden (Schragel, PVG, § 2, Rz 30, mwN; PVAB 23.01.2019, A 19-PVAB/18).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A13.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020