RS Pvak 2020/8/7 A13-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Kollegialorgan; Handeln nur aufgrund von Beschlüssen; Vorsitzende ohne Beschluss nicht vertretungsbefugt

Rechtssatz

Der Vorsitzende eines PVO ist nach der Rechtslage nur dann berechtigt, namens des Kollegialorgans zu handeln, wenn sein Vorgehen durch einen Beschluss des PVO gedeckt ist bzw. ihm die Erfüllung einzelner genau umschriebener Aufgaben nach § 22 Abs. 8 PVG übertragen wurde. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht gegeben. Da der DA-Vorsitzende seine Mitteilung vom 25. Mai 2020 in seiner Eigenschaft als DA-Vorsitzender verschickt hat, ist diese Mitteilung dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und hat der DA-Vorsitzende, der durch keinen Beschluss des DA dazu legitimiert war, die Geschäftsführung des DA insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A13.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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