RS Pvak 2020/8/7 A13-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB für PVO; Zuständigkeit der PVAB für PVO; Kollegialorgan; Zuständigkeit für Verhalten einzelner PV nur bei Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Im Verfahren blieb unbestritten, dass die Mitteilung des DA-Vorsitzenden an alle Mitarbeiter/innen der Dienststelle als Mitteilung von DA-Vorsitzenden B bezeichnet und mit „Euer Vorsitzender DA“ unterfertigt war. Sie ist daher dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen und unterliegt der Prüfungszuständigkeit der PVAB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A13.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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