RS Pvak 2020/8/7 A13-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupten. Dazu zählen nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht auch die Mitglieder eines PVO, die sich durch rechtswidrige Geschäftsführung in ihren Rechten verletzt fühlen, weil ihnen ein Rechtsanspruch auf gesetzmäßiges Handeln des PVO auch im Innenverhältnis zukommt, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie die Angelegenheit, gegen die sich ihr Antrag richtet, nicht mitgetragen haben, etwa indem sie einem diesbezüglichen Beschluss zugestimmt haben. Der Antragsteller ist Mitglied des DA und fühlt sich durch die nicht durch Beschluss des DA gedeckte Mitteilung des DA-Vorsitzenden an alle Mitarbeiter/innen der Dienststelle sowie dadurch, dass die Inhalte der Mitteilung nicht zu den Aufgaben der PV nach PVG zählen, in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A13.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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