RS Pvak 2020/8/13 A4-PVAB/20

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Keine Zuständigkeit der PVAB für Handlungen und Unterlassungen von Bediensteten, die keine PV sind

Rechtssatz

Unbestritten steht fest, dass D dem ZA nicht angehört. Die Verweigerung der Einsichtnahme des Antragstellers in das Schreiben des ZA-Vorsitzenden erfolgte nach den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB aus eigenem Antrieb und nicht auf Anordnung des ZA-Vorsitzenden. Daher kann die Verweigerung der Einsichtnahme in dieses Schreiben nicht dem ZA als Kollegialorgan zugerechnet werden. Somit besteht für Handlungen und Unterlassungen von D keine Prüfungszuständigkeit der PVAB und war der Antrag insoweit zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A4.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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