RS Pvak 2020/8/13 A4-PVAB/20

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit der PVAB für PVO; Zuständigkeit für Verhalten einzelner PV nur bei Zurechenbarkeit; Kollegialorgan

Rechtssatz

Wie bereits ausgeführt, untersteht das Verhalten einzelner Personalvertreter/innen nur dann der Prüfung durch die PVAB, wenn es dem PVO als Kollegialorgan zuzurechnen ist. Handlungen und Unterlassungen von Bediensteten, die dem PVO, dessen Geschäftsführung in Prüfung gezogen wird, nicht angehören, können daher von der PVAB mangels Zuständigkeit nicht in Prüfung gezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A4.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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