Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB für PVO; Zuständigkeit für Verhalten einzelner PV nur bei Zurechenbarkeit; KollegialorganRechtssatz
Wie bereits ausgeführt, untersteht das Verhalten einzelner Personalvertreter/innen nur dann der Prüfung durch die PVAB, wenn es dem PVO als Kollegialorgan zuzurechnen ist. Handlungen und Unterlassungen von Bediensteten, die dem PVO, dessen Geschäftsführung in Prüfung gezogen wird, nicht angehören, können daher von der PVAB mangels Zuständigkeit nicht in Prüfung gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A4.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020