Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Beschlussfassungen über FreistellungenRechtssatz
Der ZA handelt somit nicht in gesetzwidriger Geschäftsführung, wenn er (nur) die Zuerkennung von Freistellungen – und nicht auch die Aberkennung früher gewährter Freistellungen – beschließt, weil mit dem Beschluss, Freistellungen bestimmten Personalvertretern zuzuerkennen, zwangsläufig auch der Verlust der früheren Freistellungen für jene Personalvertreter, die von den aktuellen Beschlüssen nicht erfasst sind, mitbeschlossen wurde. Dies folgt aus den Denkgesetzen, die bei gegebener Rechts- und Sachlage keine andere Auslegung zulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A4.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020