RS Pvak 2020/8/13 A4-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2020
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Beschlussfassungen über Freistellungen

Rechtssatz

Weder nach den Bundes-Personalvertretungswahlen 2009 noch den Bundes-Personalvertretungswahlen 2014 erfolgte eine gesonderte Beschlussfassung über die Aberkennung bestehender Freistellungen für frühere ZA-Mitglieder oder sonstige zuvor freigestellte Personalvertreter. Es wurden jeweils nur Beschlüsse über die Zuerkennung von Freistellungen gefasst. Eine gesonderte Beschlussfassung über die Aberkennung der Freistellungen ist – anders als vom Antragsteller angenommen - rechtlich auch gar nicht erforderlich, weil die Beschlussfassung über die Gewährung von Freistellungen an bestimmte Personalvertreter bei der feststehenden Zahl von Freistellungen, die der ZA nach erfolgten Wahlen und der Neukonstituierung des ZA vergeben kann, zwangsläufig beinhaltet, dass nur (mehr) jene Personalvertreter, für die die Freistellungen beantragt werden, freizustellen sind, während jene Personalvertreter, die zuvor freigestellt waren und nunmehr von den Beschlüssen des ZA zu den Freistellungen nicht mehr erfasst sind, ihrer früheren Freistellungen unabwendbar verlustig gehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A4.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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