Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Kollegialorgan; Handeln nur aufgrund von Beschlüssen; Vorsitzende ohne Beschluss nicht vertretungsbefugtRechtssatz
Unbestritten steht fest, dass die konstituierende Sitzung des ZA nach den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 am 16. Dezember 2019 stattfand, in dieser Sitzung die Konstituierung beschlossen wurde, seit dieser Sitzung C dem ZA nicht mehr als Mitglied angehört und in dieser Sitzung kein Beschluss zu Freistellungen gefasst wurde. Weiters steht unbestritten fest, dass nach den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB aufgrund der Einsicht in die Protokolle der relevanten ZA-Sitzungen nach den Bundes-Personalvertretungswahlen 2009 und 2014 den Schreiben des ZA-Vorsitzenden an die Dienstbehörde betreffend die Freistellung neuer ZA-Mitglieder jeweils ein Beschluss des ZA zugrunde lag. Dagegen war das Schreiben des ZA-Vorsitzenden vom 17. Dezember 2019 an die Dienstbehörde, mit dem beantragt wurde, C die gänzliche Freistellung abzuerkennen und anstelle von C dem neugewählten ZA-Mitglied B eine gänzliche Freistellung zuzuerkennen, durch keinen Beschluss des ZA gedeckt. Dadurch hat der ZA-Vorsitzende, dessen Handlungen für den ZA dem Kollegialorgan zuzurechnen sind, die Geschäftsführung des ZA insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A4.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020