Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Zuständigkeit der PVAB für PVO; Zuständigkeit für Verhalten einzelner PV nur bei ZurechenbarkeitRechtssatz
Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen (PVO) berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die PVGO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN; PVAB 19. Juni 2017, A 7-PVAB/17; PVAB 15. März 2018, A 1-PVAB/18; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A4.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020