RS Pvak 2020/8/13 A4-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV

Rechtssatz

Der Antragsteller ist Mitglied des ZA und fühlt sich in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten auf gesetzmäßige Geschäftsführung des ZA verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A4.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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