RS Pvak 2020/8/18 B3-PVAB/20

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Veröffentlicht am 18.08.2020
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Norm

PVG §10 Abs3

Schlagworte

Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 und 2 PVG; unverzügliche Verständigung des DA durch DL

Rechtssatz

Unbestrittenermaßen steht fest, dass der DL den DA-Vorsitzenden während der Corona-Krise laufend mündlich von den jeweils angeordneten Maßnahmen informierte. § 10 Abs. 3 PVG verlangt jedoch die Verständigung des DA als Kollegialorgan und nicht nur die Information seines Vorsitzenden. Wenngleich der Gesetzgeber in Fällen unmittelbar drohender Gefahr darauf verzichtet hat, festzulegen, dass diese Verständigung des DA nachweislich oder schriftlich zu erfolgen habe, verpflichtet die Regelung des § 10 Abs. 3 letzter Halbsatz PVG den DL rechtlich ohne Zweifel dazu, formell den DA als PVO zu verständigen und nicht nur informell dessen Vorsitzenden. Da der DL seiner Verpflichtung nach § 10 Abs. 3 letzter Halbsatz PVG nicht nachgekommen ist, hat er die diesbezügliche Vorgabe des PVG verletzt und die Beschwerde war insoweit berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B3.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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