RS Pvak 2020/8/18 B3-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2020
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Norm

PVG §10 Abs1
PVG §10 Abs2
PVG §10 Abs3

Schlagworte

Maßnahmen bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen; Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 und 2 PVG

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 3 PVG sind auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen § 10 Abs. 1 und 2 PVG nicht anzuwenden; der DA ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Es steht außer Zweifel, dass Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie Maßnahmen iSd § 10 Abs. 3 PVG darstellen. Demzufolge wurden die Vorgaben des § 10 Abs. 1 und 2 PVG, die sich auch auf § 9 Abs. 2 lit. b PVG beziehen, durch § 10 Abs. 3 PVG bis zur Rückkehr zum regulären Dienstbetrieb am 1. Juni 2020 ausgesetzt und der DL war kraft Gesetzes nicht zur Herstellung des Einvernehmens mit dem DA über das Gruppensystem und die daraus folgende Diensteinteilung bzw. deren Änderung verpflichtet, weil § 10 Abs. 1 und 2 PVG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß § 10 Abs. 3 PVG kraft Gesetzes nicht in Geltung standen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B3.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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