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63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §32 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. Juli 1997, Zl. 24 860/3-2.1/97, betreffend Umzugsvergütung (§ 32 Abs. 3 RGV), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Wirkung vom 1. September 1994 wurde er von seiner bisherigen Dienststelle in Amstetten zum Korpskommando III in Baden versetzt. Er übersiedelte am 31. Oktober 1994 zunächst allein nach Neunkirchen und führte dort einen zweiten Haushalt. Den aus diesem Teilumzug gemäß § 32 Abs. 3 RGV zustehenden Anspruch machte der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nach § 36 Abs. 2 RGV nicht geltend. Der Familiennachzug nach Neunkirchen erfolgte am 18. Juli 1996.
Am 6. September 1996 legte der Beschwerdeführer Rechnung über die ihm seiner Meinung nach im Ausmaß von 50 % des Monatsbezuges Juli 1996 gemäß § 32 Abs. 2 Z. 2 RGV gebührende Umzugsvergütung für die am 18. Juli 1996 erfolgte Übersiedlung des Familienhaushaltes. Die Auszahlung erfolgte jedoch nur mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Teil-Umzugsvergütung (20 % des Monatsbezuges des Beschwerdeführers im Oktober 1994) ergibt. Ein danach gestellter Antrag des Beschwerdeführers um Nachsicht von der Fristversäumung für die nachträglich beantragte Teil-Umzugsvergütung wurde von der Dienstbehörde abgewiesen; dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidförmige Absprache über seinen reisegebührenrechtlichen Anspruch aus der Übersiedlung; er vertrat die Auffassung, ihm gebühre auf Grund der am 18. Juli 1996 erfolgten Übersiedlung die Gesamtumzugsvergütung (ohne Kürzung im Ausmaß einer "fiktiven Vergütung" für seinen Teilumzug vom 31. Oktober 1994).
Mit dem nunmehr angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juli 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz, wonach dem Beschwerdeführer die ungekürzte Umzugsvergütung nicht zustehe. Sie begründete dies - soweit dies aus der Sicht der Beschwerde noch von Bedeutung ist - im wesentlichen damit, § 32 Abs. 2 RGV regle die Gebührlichkeit der Umzugsvergütung bei Übersiedlung des Familienhaushaltes, während Abs. 3 dieser Bestimmung die Teil-Umzugsvergütung betreffe, die dann gebühre, wenn der Beamte allein übersiedle und nicht gleichzeitig den Familienhaushalt verlege. Bemessungsgrundlage für den Anspruch nach § 32 Abs. 2 RGV sei der Monatsbezug, der für den Monat gebühre, in dem die Übersiedlung des Familienhaushaltes stattfinde, während für die nach § 32 Abs. 3 leg. cit. gebührende Teil-Umzugsvergütung jener Monatsbezug als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei, der dem Beamten für jenen Monat gebühre, in dem er allein übersiedle. Daraus ergebe sich, daß verschiedene Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen seien, die in der Regel wegen des zeitlichen Auseinanderfallens der Übersiedlungen unterschiedlich hoch seien. Der zunächst allein übersiedelnde Beamte habe daher jedenfalls die nach § 32 Abs. 3 RGV zustehende Teil-Umzugsvergütung bei sonstigem Anspruchsverlust nach den Vorgaben des § 36 Abs. 2 leg. cit. geltend zu machen. Die belangte Behörde könne der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach für den Beamten auch bei einer "Vorweg-Übersiedlung" nach § 32 Abs. 3 RGV die Geltendmachung der Teil-Umzugsvergütung nicht zwingend wäre und er die Wahlmöglichkeit habe, die Umzugsvergütung nach § 32 Abs. 2 RGV auch erst nach Übersiedlung des Familienhaushaltes ungeschmälert geltend zu machen, wobei als "ungesplittete Bemessungsgrundlage" einheitlich der Monatsbezug zum Zeitpunkt des Familiennachzugs gelte, auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht teilen. Sie teile aber die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, daß zwischen der Umzugsvergütung (§ 32 Abs. 2 RGV) und der Teil-Umzugsvergütung (§ 32 Abs. 3 leg. cit.) ein innerer Zusammenhang bestehe, was insbesondere in der Anrechnungsregel des § 32 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. zum Ausdruck komme. Gerade daraus sei aber das Erfordernis für den allein übersiedelnden Beamten abzuleiten, die Teil-Umzugsvergütung bei sonstigem Anspruchsverlust (Anrechenbarkeitsregel) innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der "Vorweg-Übersiedlung" geltend zu machen. Sei der Anspruch auf diese Teil-Umzugsvergütung gemäß § 36 Abs. 2 RGV erloschen, gebühre auch in solchen Fällen nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. nur noch der Unterschied auf das in § 32 Abs. 2 Z. 2 bis 4 leg. cit. festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung. Zusammenfassend werde festgehalten, daß der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1994 zunächst allein nach Neunkirchen übersiedelt sei und dafür Anspruch auf die Teil-Umzugsvergütung gemäß § 32 Abs. 3 RGV im Ausmaß von 20 % seines damaligen Monatsbezuges gehabt hätte. Dieser Anspruch sei jedoch infolge Versäumung der Rechnungslegungsfrist gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. erloschen. Wegen des inneren Zusammenhanges zwischen § 32 Abs. 2 und Abs. 3, wie insbesondere durch die Anrechenbarkeitsregel des § 32 Abs. 3 Satz 2 leg. cit. zum Ausdruck gebracht werde, sei von der beantragten Umzugsvergütung im Ausmaß von 50 % des Monatsbezuges Juli 1996 der (fiktive) Betrag der nicht fristgerecht beantragten Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges Oktober 1994 in Abzug zu bringen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 lit. d RGV, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 136/1979 haben die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - nach Maßgabe dieser Verordnung u.a. Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Versetzung erwächst.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 RGV hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).
Zu den Übersiedlungsgebühren zählt nach § 28 lit. c leg. cit. auch die Umzugsvergütung.
§ 32 RGV (die Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995) lauten:
"(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt:
1.
Für ledige Beamte 20 %,
2.
für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulagen haben, 50 %,
3.
für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt, 80 % und
4.
für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren, 100 %
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 Z. 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z. 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet."
§ 36 RGV in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 665/1994 regelt die Rechnungslegung.
Gemäß Satz 1 Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen.
Nach § 36 Abs. 2 erlischt der Anspruch auf Reisegebühren, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in den das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35c, 35i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Umzugs-Vergütung nach § 32 RGV durch unrichtige Anwendung dieser Norm (in Verbindung mit § 36 Abs. 2 leg. cit.) verletzt. Strittig sei im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob auch dann, wenn der Beamte die Teil-Umzugsvergütung nicht erhalten habe und auch nicht mehr erhalten werde, dennoch eine Kürzung der Umzugsvergütung in dem Ausmaß stattzufinden habe, das der Teil-Umzugsvergütung entspreche. Die Wendung "... auf das in Abs. 2 Z. 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß" stelle auf den Normalfall ab, daß der Beamte die Teil-Umzugsvergütung nach dem ersten Satz des § 32 Abs. 3 RGV tatsächlich erhalten habe. Nach dem Sinn des Gesetzes handle es sich um eine Anrechnungsregelung (Unterstreichungen jeweils im Orignal). Dem Beamten müsse nicht die behördliche Rechtsauffassung bewußt sein, die die Gefahr des Rechtsverlustes in sich berge. Vielmehr müsse ihm zugebilligt werden, daß eine Gesetzesregel nicht gleichsam als Falle konstruiert sei und jedenfalls eine so naheliegende Vorgangsweise wie die einheitliche Geltendmachung eines Anspruches der gegenständlichen Art ausschließe. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde hätte daher einer deutlicheren Formulierung durch den Gesetzgeber bedurft, mit der klarzustellen gewesen wäre, daß die Anrechnung der Teil-Umzugsvergütung auf die Gesamtumzugsvergütung auch dann zu erfolgen habe, wenn die Teil-Umzugsvergütung - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch genommen werde.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach der Systematik und dem Wortlaut des Gesetzes kann es keinem Zweifel unterliegen, daß in § 32 Abs. 2 und Abs. 3 RGV - wenn auch aufeinander bezogene - selbständige Ansprüche der Umzugsvergütung geschaffen wurden: Die Teil-Umzugsvergütung nach § 32 Abs. 3 Satz 1, die (kurz gesagt) dem Beamten mit (allenfalls ehemaliger) Familie gebührt, der allein ohne gleichzeitige Verlegung des Familienhaushaltes übersiedelt (und zwar in dem Ausmaß, das einem ledigen Beamten bei seiner Übersiedlung gebührt) und der Umzugsvergütung nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes nach Satz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RGV in der Höhe des dort näher geregelten Unterschiedsbetrages. Die Anspruchsvoraussetzungen und das Ausmaß der Gebühr (mit den unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen) sind für diesen Sonderfall der "geteilten" Übersiedlung jeweils gesondert geregelt. Dies wird auch durch das Wort "vorerst" im Satz 1 des § 32 Abs. 3 RGV bestätigt, das lediglich eine zeitliche Abfolge selbständiger Ansprüche zum Ausdruck bringt. Daraus ergibt sich folgerichtig, daß für jeden der beiden Ansprüche nach § 32 Abs. 3 § 36 Abs. 2 RGV zur Anwendung kommt. Weder ergibt sich aus § 32 Abs. 3 Satz 2, daß diese Bestimmung den tatsächlichen Bezug der Teil-Umzugsvergütung nach Satz 1 voraussetzt, noch entbehrt das Gesetz der vom Beschwerdeführer vermißten Klarheit.
Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997120294.X00Im RIS seit
20.11.2000