Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Herstellung des Einvernehmens zwischen DA und DL; Dienstplan; DiensteinteilungRechtssatz
Nach § 10 Abs. 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen der DL iSd § 9 Abs. 1 PVG dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zu Kenntnis zu bringen. Gemäß § 10 Abs. 2 PVG sind Maßnahmen, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist (§ 9 Abs. 2 PVG), gleichfalls spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen, wobei die Verständigung nach § 9 Abs. 1 PVG oder das Einvernehmen als hergestellt gilt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert; der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist begründete Einwendungen erheben und allenfalls begründete Gegenvorschläge machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B3.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020