RS Pvak 2020/8/18 B3-PVAB/20

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Veröffentlicht am 18.08.2020
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §10 Abs1
PVG §10 Abs2

Schlagworte

Herstellung des Einvernehmens zwischen DA und DL; Dienstplan; Diensteinteilung

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen der DL iSd § 9 Abs. 1 PVG dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zu Kenntnis zu bringen. Gemäß § 10 Abs. 2 PVG sind Maßnahmen, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist (§ 9 Abs. 2 PVG), gleichfalls spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen, wobei die Verständigung nach § 9 Abs. 1 PVG oder das Einvernehmen als hergestellt gilt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert; der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist begründete Einwendungen erheben und allenfalls begründete Gegenvorschläge machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B3.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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