Norm
§3 Z2 GlBGDiskriminierungsgrund
GeschlechtDiskriminierungstatbestand
EntgeltText
Senat I der Gleichbehandlungskommission
Das gegenständliche Einzelfallprüfungsergebnis, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin auf Grund des Geschlechtes bei der Festsetzung des Entgelts gemäß § 3 Z 2 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) diskriminiert wurde, kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020