Gbk 2020/7/28 GBK I/831/18

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Veröffentlicht am 28.07.2020
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Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Sexuelle Belästigung durch Dritten außerhalb eines Arbeitsverhältnisses

Text

Senat I der Gleichbehandlungskommission

Das gegenständliche Einzelfallprüfungsergebnis, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin auf Grund des Geschlechtes durch eine sexuelle Belästigung durch Dritte gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 4 Z 1 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) diskriminiert wurde, kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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