TE Lvwg Beschluss 2019/3/5 VGW-103/064/7304/2018

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Entscheidungsdatum

05.03.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art 132 Abs1 Z1

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 2.5.2018, Zl. MA 36-1-2018-2, mit welchem die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-Straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung „C.“, gemäß § 23 Abs. 3 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz, verfügt wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Wegfall der Beschwerdelegitimation eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 2.5.2018 zur Zl. MA 36-1-2018-2 wurde gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idF LGBl. Nr. 71/2018, die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der A. GmbH in Wien, B.-Straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung „C.“, verfügt. Begründet wurde dies auszugsweise wie folgt:

„Am 19. April 2018, um 17:15 Uhr, wurde im Zuge einer Kontrolle durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der A. GmbH (FN: …) in Wien, B.-Straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, durch die A. GmbH (FN: …) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die A. GmbH (FN: …) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Tennisspiele [Probewette, gezogen vor Beginn der Amtshandlung am 19.04.2018 um 14:31 Uhr: Wette D. gegen E., (…; Gesamtquote: 1,65; Gesamteinsatz: € 2,00; Max. Ausz.: € 3,30], an eine Buchmacherin, nämlich an die C. Co. Ltd., …, Malta [Firmen Registrations Nummer: … der Malta Financial Services Authority (MFSA)], mit drei Wettannahmeschaltern sowie mehreren Wettinfoterminals ausgeübt.

Bereits am 12.04.2018 um 12:05 Uhr, wurde durch Ziehen eines Wetttickets festgestellt, dass in der Betriebsstätte der A. GmbH (FN: …) in Wien, F.-gasse, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, durch die A. GmbH (FN: …) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die A. GmbH (FN: …) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Tennisspiele [gezogene Wette „… gegen …. (…“], an eine Buchmacherin, nämlich an die C. Co. Ltd., …, Malta [Firmen Registrations Nummer: … der Malta Financial Services Authority (MFSA)], ausgeübt.

Auch am 13.04.2018 um 13:35 Uhr, wurde durch Ziehen eines Wetttickets festgestellt, dass in der Betriebsstätte der A. GmbH (FN: …) in Wien, G.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, durch die A. GmbH (FN: …) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die A. GmbH (FN: …) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Tennisspiele [gezogene Wette: „… gegen … (…“], an eine Buchmacherin, nämlich an die C. Co. Ltd., …, Malta [Firmen Registrations Nummer: … der Malta Financial Services Authority (MFSA)], ausgeübt.

Am 18.04.2018 um 15:07 Uhr, wurde durch Ziehen eines Wetttickets festgestellt, dass in der Betriebsstätte der A. GmbH (FN: …) in Wien, H.-Straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, durch die A. GmbH (FN: …) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Nämlich hat die A. GmbH (FN: …) die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B.Tennisspiele [gezogene Wette: „… gegen … (…“], an eine Buchmacherin, nämlich an die C. Co. Ltd., …, Malta [Firmen Registrations Nummer: … der Malta Financial Services Authority (MFSA)], ausgeübt.

Die A. GmbH (FN: …) betreibt in Wien zahlreiche Betriebsstätten als Wettunternehmerin und besitzt dafür verschiedene Bewilligungen des Magistrates der Stadt Wien. Diese Bewilligungen sind auf der Grundlage des Wiener Wettengesetzes, LGBl. Wien Nr. 26/2016, idgF, auszuüben, das am 14. Mai 2016 in Kraft getreten ist.

Nach § 25 Abs. 1 Z. 5 Wiener Wettengesetz sind Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verbotene Wetten. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 4 Wiener Wettengesetz ist das Verbot von Livewetten innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (14. Mai 2016) auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wettengesetzes bereits bestehende Bewilligungen einzuhalten. Daher dürfen in den Betriebsstätten der K. GmbH seit 14. Mai 2017 keine nach dem Wiener Wettengesetz verbotene Livewetten mehr angeboten werden.

Durch der Behörde vorliegende Wetttickets vom 12.04.2018 um 12:05 Uhr (in Wien, F.-gasse), vom 13.04.2018 um 13:35 Uhr (in Wien, G.-straße) und vom 18.04.2018 um 15:07 Uhr (in Wien, H.-Straße) [jeweiliges Datum und Uhrzeit der gezogenen Wetten sowie die Adressen der Wettlokale], wurde festgestellt, dass in den diversen Standorten der A. GmbH (FN: …) im Bundesland Wien offenbar verbotene Livewetten angeboten werden.

Im Zuge der Überprüfung des Wettlokals der A. GmbH (FN: …) in Wien, B.-Straße, am 19.04.2018 wurde festgestellt, dass auf den Wettinfoterminals am Bildschirm mittels Button Livewetten, und zwar sog. Game-Wetten, angeboten wurden. Es liegt der zuständigen Behörde, der Magistratsabteilung 36, ein Wettticket von dieser illegalen Wette vor.

[…]

Somit hat die A. GmbH (FN: …) im gegenständlichen Fall am 19.04.2018 um 14:31 Uhr gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 idgF, verstoßen, da es sich bei der angeführten Wette um eine sog. verbotene Wette handelt. Auch die im Spruch angeführten Wetten vom 12.04.2018, vom 13.04.2018 und vom 18.04.2018 verstoßen gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, idgF, es handelt sich auch hierbei um verbotene Wetten.

Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin mit verbotenen Livewetten vorlag, erfolgte am 19. April 2018 die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte in Wien, B.-Straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung „C.“.

[…]“

Gegen diesen Bescheid erhob die A. GmbH am 9.5.2018 Beschwerde, in welcher sie insbesondere geltend macht, lediglich Franchisenehmerin der Firma „C.“ zu sein. Sie selbst sei nur als Wettvermittlerin tätig gewesen. Buchmacherin sei die Firma „C.“, sodass diese auch für den Inhalt der Wetten alleine verantwortlich sei. Der beschwerdeführenden Gesellschaft sei von der Firma „C.“ wiederholt zugesagt worden, dass angebotenen Wetten gesetzeskonform seien. Bei den regelmäßigen Kontrollen durch die beschwerdeführende Gesellschaft sei nichts Illegales zutage getreten. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid jedenfalls unverhältnismäßig, da er nachhaltig in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf freie Erwerbsausübung, Berufsausübung und Eigentum der A. GmbH eingreife. Eine Betriebsschließung sei nicht erforderlich gewesen.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt am 6.5.2018 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 11.7.2018 setzte das Verwaltungsgericht Wien das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft geführten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG aus.

Mit Schreiben vom 25.2.2019, hg. eingelangt am 4.3.2019, übermittelte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht weitere Aktenstücke des bezughabenden Verwaltungsaktes.

II. Sachverhalt

 

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die beschwerdeführende A. GmbH übte am 19.4.2018 in dem Geschäftslokal in Wien, B.-Straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung „C.“, die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen aus.

Am 19.4.2018 verfügte die belangte Behörde die gänzliche Schließung des o.g. Geschäftslokales, weil im Zuge einer amtlichen Kontrollen festgestellt worden sei, dass darin nach § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz verbotene Livewetten angeboten wurden. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Betriebsschließung vom 19.4.2018. Der angefochtene, zur Zl. MA 36-1-2018-2 protokollierte, Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 8.5.2018 zugestellt.

Am 10.5.2018 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der belangten Behörde, die Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-Straße, zu widerrufen und begründete dies damit, dass darin keine Livewetten im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz mehr angeboten werden.

Mit dem zur Zl. MA 36-1-2018 protokollierten Bescheid der belangten Behörde vom 17.9.2018 wurde die gemäß § 23 Abs. 3 Wiener Wettengesetz am 19.4.2018 verfügte gänzliche Schließung der Betriebsstätte der A. GmbH im Standort Wien, B.-Straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung „C.“, zur Durchführung von Sportwetten durch die A. GmbH, über die gemäß § 23 Abs. 3 iVm Abs. 5 Wiener Wettengesetz der Bescheid vom 2.5.2018 zur Zl. MA 36-1-2018-2 erlassen wurde, gemäß § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz aufgehoben. Der Bescheid wurde am folgenden Tag zugestellt. An diesem Tag wurde auch die amtlichen Siegel entfernt.

2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde sowie Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft unzweifelhaft feststellbar und nicht weiter strittig.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 26/2016 idF LGBl. Nr. 71/2018, lauten:

„Aufsicht

§ 23. (1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und 3 durchzuführen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(4) Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.

[…]“

§ 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 1991/51 idF BGBl. I Nr. 2018/58, lautet:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“

2. Die im angefochtenen Bescheid angeordnete gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, B.-Straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung „C.“, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.9.2018 aufgehoben. Dieser Bescheid ist seit 15.10.2018 rechtskräftig.

Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist, dass eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten möglich ist (ständige Rechtsprechung des VwGH, s. u.a. 19.3.1990, 89/10/0247). Es ist daher erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtlich besser gestellt wäre. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidungen nicht vorgesehen (VwGH 23.4.2015, 2015/07/0001).

Durch die Beseitigung des belastenden Abspruches während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden die beschwerdeführende Gesellschaft klaglos gestellt; die Beschwerdelegitimation ist damit weggefallen. Alleine das Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse nicht begründen. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen (s. a. VwGH 19.12.2014, 2014/02/0115).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, 2015/12/0026).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Betriebsstätte; Schließung; Klaglosstellung; Beschwerdelegitimation

Anmerkung

VwGH v. 22.7.2019, Ra 2019/02/0061; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.103.064.7304.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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