TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/27 VGW-011/041/16605/2018

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Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Index

L44109 Feuerpolizei Kehrordnung Wien

Norm

FPolG Wr 2015 §23 Abs1
WKehrV 2016 §2 Abs1
WKehrV 2016 §12
WKehrV 2016 §13

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Suchomel über die Beschwerde der Frau A. B. vom 03.12.2018 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 14.11.2018, Zl. MBA ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Wiener Kehrverordnung (WKehrV) 2016 in Verbindung mit dem Wiener Feuerpolizeigesetz (WFPolG) 2015,

zu Recht e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 VwGVG wird die auf die Bekämpfung der Strafhöhen eingeschränkten Beschwerde insoweit Folge gegeben, als zu Punkt 1.) die verhängte Geldstrafe von EUR 500,-- auf EUR 90,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 6 Stunden sowie zu Punkt 2.) die verhängte Geldstrafe von EUR 500,-- auf EUR 90,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden auf 6 Stunden, herabgesetzt werden.

II.    Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG zu Punkt 1.) mit EUR 10,-- und zu Punkt 2.) mit EUR 10,--, sohin insgesamt EUR 20,--, festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.

III.   Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis war die Beschwerdeführerin, wie folgt bestraft worden:

„1) Sie haben als Betreiberin der Feuerungsanlage in der Wohnung in Wien, Wien, C.-gasse, entgegen der Vorschrift des § 12 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016, wonach an den verlautbarten Überprüfungsterminen und an den gemäß § 7 festgesetzten Terminen die der Überprüfung sowie gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Kehrung unterliegenden Teile von Feuerungsanlagen frei zugänglich sein müssen und die bzw. der gemäß § 10 Verpflichtete dafür vorzusorgen hat, dass die Arbeiten ungehindert vorgenommen werden können, nicht dafür vorgesorgt, dass am 07.08.2017 und damit am gemäß § 17 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016 festgesetzten und durch Anschlag im Haus bekannt gegebenen Hauptkehrtermin, Ihre Feuerungsanlage in Wien Wien, C.-gasse für den Rauchfangkehrer / die Rauchfangkehrerin zugänglich gemacht war.

2) Sie haben als Betreiberin der Feuerungsanlage in der Wohnung in Wien, Wien, C.-gasse, entgegen der Vorschrift des § 13 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016, wonach, wenn eine Überprüfung oder Kehrung zu den gemäß § 17 festgelegten Terminen nicht durchgeführt werden kann, die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer sowie die Betreiberin bzw. der Betreiber der Feuerungsanlage verpflichtet ist, diese unbeschadet der Bestimmungen des § 18 Abs. 1 und 2 innerhalb der folgenden 13 Wochen nachzuholen bzw. nachholen zu lassen, die mit 07.08.2017 und damit mit dem gemäß § 17 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016 festgesetzten und durch Anschlag im Haus bekannt gegebenen Hauptkehrtermin durchzuführende Überprüfung bzw. Kehrung Ihrer Feuerungsanlage in Wien Wien, C.-gasse für den Rauchfangkehrer / die Rauchfangkehrerin nicht zugänglich gemacht und haben diese Überprüfung / Kehrung der Feuerungsanlage auch nicht innerhalb der folgenden 13 Wochen, das heißt bis zum am 15.11.2017 nachholen lassen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1) § 2 Abs. 1 und § 12 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Z. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBl.Nr.14/2016, in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBl.Nr.14/2016

ad 2) § 2 Abs. 1 und § 13 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Z. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBl.Nr.14/2016, in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBl.Nr.14/2016

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

ad 1.) Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden

ad 2.) Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden

Summe der Geldstrafen: € 1.000,00

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 2 Tage und 12 Stunden

ad 1) gemäß § 23 Abs. 1 siebente Variante und Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBl.Nr.14/2016, in Verbindung mit § 22 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016 in der geltenden Fassung.

ad 2) gemäß § 23 Abs.1 achte Variante und Abs. 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBl.Nr.14/2016, in Verbindung mit § 22 Wiener Kehrverordnung 2016 - WKehrV 2016 in der geltenden Fassung.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

ad 1.) € 50,00,

ad 2.) €50,00

Summe der Strafkosten: € 100,00

als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen

(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher

ad 1.) € 550,00,

ad 2.) €550,00

Summe der Strafen und Strafkosten: € 1.100,00

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“

In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter, Nachstehendes aus:

„1. Begründung der Beschwerde:

Das Straferkenntnis der Stadt Wien ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Begründung des Straferkenntnisses stellt einzig eine Scheinbegründung dar und wird auf den Einspruch der nunmehrigen Beschwerdeführerin überhaupt nicht im Konkreten eingegangen.

Die Beschwerdeführerin erhebt das Vorbringen im Einspruch zu ihrem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde.

Es wird dazu ergänzend ausgeführt, dass es weder nachgewiesen ist, dass tatsächlich im Sinne des § 17 Abs. 1 der Wiener Kehrverordnung 2016 der Überprüfungstermin von dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin mindestens 4 Wochen vor dem ersten Termin im Haus angeschlagen wurde, noch, dass spätestens eine Woche vor dem Überprüfungstermin durch Anschlag im Haus, der Überprüfungstermin bekanntgegeben wurde.

Zu keinem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführerin ein an sie adressiertes Schreiben des Inspektionsrauchfangkehres mit Datum 22.01.2018 zugegangen, noch wurde eine Benachrichtigung über den Zustellversuch an der Wohnungstüre der damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin oder im Briefkasten zurückgelassen.

Es ist erstaunlich, dass ohne Durchführung eines Beweisverfahrens die belangte Behörde von einem solchen Sachverhalt ausgehen kann. Es wurde weder der Inspektionsrauchfangkehrer noch die Beschwerdeführerin einvernommen, noch stand der belangten Behörde ein Urkundenbeweis zur Verfügung.

In willkürlicher Art wurde das Verfahren abgeführt, kein Beweisverfahren durchgeführt und wurde mehr oder weniger von der belangten Behörde das Vorbringen in der Strafverfügung im Straferkenntnis nur wiederholt, ohne, dass sich die belangte Behörde mit dem Sachverhalt ernsthaft und gewissenhaft auseinander gesetzt hat.

Die belangte Behörde hat es nicht einmal für notwendig erachtet, Beweise aufzunehmen, sondern hat in Verkennung der freien Beweiswürdigung ohne Aufnahme von jeglichen Beweisen den Sachverhalt ungeprüft von der Strafverfügung in die Straferkenntnis übernommen.

Auch die Bemessung der Strafhöhe wurde durch Textbausteine begründet und stellt das gesamte Straferkenntnis eine wenig durchdachte Entscheidung auf Basis einer Pseudo - Erklärung dar, da sich offensichtlich die Stadt Wien nicht die Mühe gemacht hat, auf die einzelnen Sachverhalte konkret einzugehen. Der Ausdruck Pseudo-Erklärung bezeichnet in der Rechtswissenschaft Abfolgen von Sätzen, die augenscheinlich die Struktur und Funktion von rechtswissenschaftlichen Erklärungen aufweisen, die Ansprüche an rechtswissenschaftliche Erklärungen aber dennoch nicht erfüllen.

Das der Behörde eingeräumte Ermessen wurde im gegenständlichen Rechtsfall willkürlich und missbräuchlich angewandt und hätte zumindest die belangte Behörde die Strafe schuldangemessen herabsetzen müssen.

Die Strafe von € 1.000,-- hinsichtlich des gegenständlichen Verwaltungsdeliktes ist existenzgefährdend. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und hat die Beschwerdeführerin, nachdem sie über die Notwendigkeit einer Überprüfung der Anlage informiert wurde, die entsprechenden Schritte in die Wege geleitet.

Es liegt kein Verschulden der Beschwerdeführerin vor, da ihr der Termin für die Kehrarbeit nicht bekannt gewesen ist und wäre der jeweilige Rauchfangkehrer oder die jeweilige Rauchfangkehrerin angehalten gewesen, bezüglich der Kehrtermine schriftlich an die Beschwerdeführerin heranzutreten.

2. Antrag:

In Bezug auf die obigen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin Frau A. B. den A N T R A G das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen Frau A. B. eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

in eventu

die über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe angemessen herabzusetzen, wobei mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.“

Mit Schreiben vom 30.01.2019 schränkte der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein und verwies gleichzeitig darauf, dass die Strafen wesentlich überhöht seien.

Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, zur Strafbemessung wurde erwogen:

Bereits dem Einspruch gegen die ursprünglich erlassene Strafverfügung vom 19.04.2018 war eine Bestätigung des Rauchfangkehrers vom 29.03.2018 beigeschlossen, die einen Nachweis einer Überprüfung und die ausreichende Verbrennungsluftversorgung auswies.

Durch die Taten wurde das öffentliche Interesse an einer regelmäßig vorzunehmenden Kontrolle von Feuerungsanlagen, sowie an der fristgerechten Nachholung der versäumten Reinigung bzw. Überprüfung einer Feuerungsanlage nicht bloß unerheblich geschädigt, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht bloß geringfügig war.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin konnte nicht bloß als geringfügig erachtet werden, zumal weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer vermeidbar gewesen wäre. Dazu ist auszuführen, dass die Rauchfangkehrertermine im Haus ausgehängt sind und sich die Inhaber und Nutzer der Feuerstätten an diese zu halten haben. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, hat der Benutzer der Feuerstätte selbst mit dem Rauchfangkehrer Kontakt aufzunehmen. Ein Mitteilungsschreiben des Rauchfangkehrers stellt eine Serviceleistung dar.

Die verhängten Geldstrafen konnten dennoch aus folgenden Überlegungen deutlich herabgesetzt werden:

Zum einen ist die Überprüfung, wie einer vorgelegten Urkunde zu entnehmen ist, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung nachgeholt worden, wobei es keine Beanstandung gab. Dies zeigt, dass es sich offenbar – bei der bisher unbescholtenen Beschwerdeführerin – um ein Versehen handelte. Zudem hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitig ihre Wohnung veräußert und weist keine Meldung mehr in Wien auf. Insoweit treten spezialpräventive Überlegungen in den Hintergrund. Ausgehend von zumindest durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen sind die verhängten Strafen tat- und schuldangemessen; ebenso sind die Ersatzfreiheitsstrafen verhältnismäßig. Einer weiteren Herabsetzung stehen generalpräventive Überlegungen entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Feuerungsanlage; Kehrpflicht; Überprüfungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.011.041.16605.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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