TE Lvwg Beschluss 2019/6/19 VGW-103/064/767/2017

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Veröffentlicht am 19.06.2019
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Entscheidungsdatum

19.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi, vom 21.11.2016, Zl. …, mit welchem dem Beschwerdeführer der beantragte Reisepass mit Zustellung des o.g. Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a Passgesetz (PassG) idgF, versagt wurde und dem Beschwerdeführer der am 02.01.2007 ausgestellte Reisepass (Nr. …, gültig bis 01.01.2017), gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a PassG idgF, entzogen wurde, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Am 19.5.2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi die Ausstellung eines Reisepasses.

Am 21.11.2016 richtete die Österreichische Botschaft Abu Dhabi ein mit „Bescheid“ betiteltes Schreiben, Zl. …, an den Beschwerdeführer mit u.a. folgendem Wortlaut:

„Gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a PassG idgF wird Ihnen der am 19.05.2016 bei der ÖB Abu Dhabi beantragte Reisepass mit Zustellung dieses Bescheides versagt.

Gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a PassG idgF wird Ihnen der am 02.01.2007 durch die Österreichische Botschaft Abu Dhabi ausgestellte Reisepass Nr. …, gültig bis 01.01.2017, entzogen.

Gemäß § 15 Abs. 5 PassG idgF ist der vollstreckbar entzogene Reisepass unverzüglich vorzulegen.“

Als Begründung wurde im Wesentlichen auf ein anhängiges Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des schweren Betruges, des Vorenthaltens von Dienstnehmerbezügen zur Sozialversicherung, der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen und der Vollstreckungsvereitelung nach §§ 146, 147 Abs. 3, 156 Abs. 1 und Abs. 2, 153c Abs. 1 und Abs. 2 sowie 162 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verwiesen.

Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gegen den og. „Bescheid“, in welcher er sich gegen die Annahme einer negativen Gefährdungsprognose wendet. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde beantragt.

Am 14.3.2017 fand beim Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm.

Mit dem hg. Beschluss vom 7.8.2017 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafsache, Zl. …, ausgesetzt.

Am 22.11.2017 langte hg. die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zur Zl. … vom 24.10.2017 betreffend den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch gegen die Anklageschrift ein.

Am 20.2.2018 wurde die Beschwerdeverhandlung fortgesetzt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers legte eine Kopie der Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien in der Bezug habenden Strafsache vor. Am 21.3.2018 wurde der Termin abberaumt.

Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.4.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache dem zuständigen Richter nach Punkt 2.1.6. der geltenden Geschäftsverteilung abgenommen und der erkennenden Richterin zugeteilt.

Über hg. Nachfrage gab die Österreichische Botschaft Abu Dhabi am 16.6.2019 bekannt, dass do. kein Bescheidschriftsatz mit Namen und Unterschrift des Genehmigenden bzw. einer elektronischen Amtssignatur aufliegt. Das Formgebrechen sei erkannt worden und ein erneuter, dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechender, Bescheid an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt worden.

II. Sachverhalt

In dem, von der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vorgelegten, Verwaltungsakt befindet sich ein mit „Bescheid“ betitelter Schriftsatz mit Zl. … vom 21.11.2016. Dieser Schriftsatz enthält weder einen Namen und Unterschrift eines Genehmigenden, noch eine elektronische Amtssignatur. Auch eine Kanzleibeglaubigung ist darauf nicht ersichtlich. Auf die Nachfrage durch das erkennende Gericht teilte die Österreichische Botschaft Abu Dhabi mit, dass do. kein Bescheid mit den genannten Merkmalen aufliegt.

Daraus ist zu schließen, dass der, an den Beschwerdeführer gerichtete, „Bescheid“ keinen Namen eines Genehmigenden aufweist und auch nicht von einem Genehmigenden unterschrieben wurde. Er enthält keine elektronische Amtssignatur und keine Kanzleibeglaubigung.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Der im Beschwerdefall maßgebliche § 18 Abs. 3 und 4 AVG lautet:

„(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“

2. Die (interne) Genehmigung einer schriftlichen Erledigung erfolgt gemäß § 18 Abs. 3 AVG grundsätzlich durch die eigenhändige Unterzeichnung des betreffenden Aktenstückes (der Urschrift) durch den Genehmigungsberechtigten. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift die elektronische Amtssignatur treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung (unter anderem) entweder eine Amtssignatur aufzuweisen oder - sofern eine schriftliche Ausfertigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist - die Unterschrift des Genehmigenden bzw. an deren Stelle die Beglaubigung der Kanzlei, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigt worden ist.

Die vorliegende (angefochtene) Erledigung der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi weist weder eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden noch eine elektronische Fertigung durch Amtssignatur auf. Auch die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung weist keine solche Unterschrift und auch keine Kanzleibeglaubigung auf. Der vom Beschwerdeführer angefochtene „Bescheid“ ist somit als nicht erlassen anzusehen.

Die gegen einen Nicht-Bescheid erhobene Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung (VwGH 26.5.1998, 97/14/0087) und wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, über die Beschwerde in der Sache abzusprechen (VwGH 19.3.2015, 2012/06/0145), als unzulässig zurückzuweisen.

3. Die Österreichische Botschaft Abu Dhabi teilte in ihrem Schreiben vom 13.6.2019 hg. mit, dass sie nunmehr einen, den § 18 Abs. 4 AVG entsprechenden, Bescheid an den Beschwerdeführer übermittelt hätte. Dazu ist anzumerken, dass der als angefochten bezeichnete Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erlassen sein muss. Durch die spätere Erlassung des Bescheides wird die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht beseitigt (vgl. VwGH 31.3.2004, 2004/18/0013).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheid; Erledigung; Ausfertigung; Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.103.064.767.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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