Entscheidungsdatum
23.06.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z27Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.10.2019, Zl. MA67/..., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.3.2020 und am 20.5.2020 sowie Verkündung am 20.5.2020,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit wie folgt eingeschränkt wird und zu lauten hat: „26.5.2019, 11:35 Uhr“ und der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 78,– auf EUR 50,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 15 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens EUR 10,– (das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag).
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, sofern diese nicht bereits nach § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Am 26.5.2019 legte die Landespolizeidirektion Wien Anzeige gegen Hr. A. B. wegen des Verstoßes des § 24 Abs. 1 lit. a StVO und trat den Akt an den Magistrat der Stadt Wien mit 27.5.2019 ab.
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom 13.8.2019 wurde gegen Hr. B. eine Geldstrafe iHv 78,- Euro.
Mit Schreiben vom 20.8.2019, ergänzt mit Schreiben vom 22.8.2019, legte Hr. B. Einspruch gegen die Strafverfügung ein.
Mit Schreiben vom 20.9.2019 gab der Meldungsleger der Landespolizeidirektion Wien eine schriftliche Stellungnahme dazu ab und legte drei Fotos der Örtlichkeit bei.
Mit Schreiben vom 20.9.2019 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den späteren Beschwerdeführer.
Hierzu gab er mit Schreiben vom 3.10.2019 eine weitere Stellungnahme ab.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.10.2019 zur GZ: MA67/..., zugestellt am 23.10.2019, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit: 26.05.2019, 11:35 Uhr – 26.05.2019, 12:00 Uhr
Ort: 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel „ausgen. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ gehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 lit. a StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 78,00 18 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 88,00“
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass den Aussagen des Meldungslegers gefolgt werde. Zudem sei der Umstand, dass ein Verkehrszeichen verdeckt sei, kein schuldausschließender Beweis, dass die Einhaltung des Verkehrsverbots unmöglich machen würde (vgl. VwGH 21.10.1968, 1826, ZVR 1969/263). Der Beschuldigte hätte sich nach dem Verlassen des Fahrzeuges nach Verkehrszeichen umsehen müssen (vgl. VwGH 10.12.1982, 82/02/0189). Es seien keine Erschwerungsgründe festzustellen gewesen und das Fehlen von rechtskräftigen Vormerkungen werde als mildernd gewertet. Weiters werde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.
Mit Schreiben vom 23.10.2019, eingelangt bei der Behörde am 28.10.2019, erhob Hr. B. Beschwerde gegen das Straferkenntnis. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass das Verkehrszeichen incl. Zusatztafel verschmutzt und daher nicht lesbar gewesen sei. Auch die Bodenmarkierung sei durch parkende Autos nicht erkennbar gewesen. Die aktenkundigen Fotos würden im Übrigen nicht vom Tatzeitpunkt stammen.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor (ha. eingelangt am 6.11.2019).
Das Verwaltungsgericht Wien führte öffentliche mündliche Verhandlungen am 10.3.2020 und am 20.5.2020 durch. In der ersten wurde der Beschwerdeführer einvernommen (vorgeführt aus der Justizanstalt C.) und in der zweiten der Meldungsleger Hr. D. E. als Zeuge. Am 20.5.2020 erfolgte auch die mündliche Verkündung des hg. Erkenntnisses gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit des Beschwerdeführers (siehe Hinweis bereits in der Ladung vom 8.1.2020). Es wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer unter Ladungsverzicht das Verhandlungsprotokoll vom 10.3.2020 persönlich übernommen hat, worin auch der Verhandlungstermin für den 20.5.2020 vermerkt war.
Mit E-Mail vom 12.6.2020, präzisiert am 23.6.2020, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung. Mangels retournierten Rsb-Zustellnachweises durch die Post und eines fehlenden Zustelldatums des Verhandlungsprotokolls vom 20.5.2020 bzgl. des Beschwerdeführers (siehe E-Mails der Post vom 17.6.2020 und vom 19.6.2020) wurde der Antrag auf Ausfertigung im Zweifel als rechtzeitig gewertet.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat am 26.5.2019 zumindest um 11:35 Uhr in 1100 Wien, Am Hauptbahnhof 2 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... (A) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgen. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ abgestellt.
Weder das Vorschriftszeichen noch die Zusatztafel oder die Bodenmarkierung war verblasst oder verschmutzt.
Der Beschwerdeführer hat zahlreiche rechtskräftige, ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, darunter auch 41 wegen Verstößen in Bezug auf den ruhenden Verkehr (insb. Halte- und Parkverbote).
Der Beschwerdeführer (geb. 1964) ist ledig und hat zwei Kinder im Alter von 16 und 25 Jahren. Er ist …sänger und war bis 3.4.2020 in Haft. Während der Haft erzielte er kein Einkommen; danach sind die Einkommensverhältnisse unbekannt.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Würdigung des Beschwerdevorbringens und der Aussagen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Hr. D. E. in der mündlichen Verhandlung.
Tatort und die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig. Auch dass der Pkw des Beschwerdeführers zumindest um 11:35 Uhr am Tatort gestanden ist, wurde von diesem per se nicht bestritten.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des Zeugen Hr. E. in der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2020.
Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich wesentlich auf die Anzeige eines Exekutivorgans, in der dieses Organ seine Wahrnehmung in unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat. Im Rahmen der persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht blieb der – unter Wahrheitspflicht stehende – Meldungsleger im Wesentlichen bei seinen damaligen Angaben (siehe auch Stellungnahme vom 20.9.2019) und konnte begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Da der Meldungsleger bei seiner Einvernahme einen gewissenhaften und korrekten Eindruck vermittelte, ist nicht davon auszugehen, dass er den Sachverhalt, wie er ihn zur Anzeige gebracht hat, nicht richtig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Meldungsleger – der nicht einmal Teil der belangten Behörde ist – den für ihn fremden Beschwerdeführer grundlos belasten sollte.
Den zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs bestellten und besonders geschulten Organen kann zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen, insbesondere solche des ruhenden Verkehrs, richtig zu erfassen (vgl. VwGH 4.7.1980, 1949/78; 28.11.1990, 90/03/0172).
Die gegenteilige Verantwortung des Beschwerdeführers konnte keine berechtigten Zweifel an der angelasteten Tat erkennen lassen (vgl. VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Denn der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 10.3.2020 selbst eingestanden, dass das Halte- und Parkverbot sehr wohl sichtbar gewesen sei und nur die Zusatztafel aufgrund des Staubs nicht lesbar gewesen sei. Da es ein Sonntag gewesen sei, habe er geglaubt, er könne trotzdem dort stehen. Dies und auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Bodenmarkierung verblasst bzw. verparkt gewesen sei, wird als Schutzbehauptung gewertet und stellt sich im Hinblick auf die sehr genaue Schilderung des Zeugen als unglaubhaft dar. Denn der Zeuge konnte nachvollziehbar darlegen, dass sowohl die Verkehrszeichen als auch die Bodenmarkierung an diesem Tag erkennbar bzw. lesbar waren und der Beschwerdeführer seinen Pkw im Halte- und Parkverbot abgestellt hatte.
Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme seiner angeblichen Beifahrerin Fr. F. G. blieb – trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung am 10.3.2020 (mit Frist bis 10.4.2020) – mangelhaft (Adresse der Zeugin unbekannt, Beweisthema unbekannt) und diesem musste bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden (vgl. VwGH 21.6.2013, 2012/02/0144, VwGH 24.1.1996, 94/13/0152).
Die Vorschriftszeichen bzw. Bodenmarkierungen an der Tatörtlichkeit ergeben sich aus den drei aktenkundigen Fotos.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Auszügen der Landespolizeidirektion Wien vom 9.1.2020 und der MA 67 vom 10.1.2020.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 10.3.2020 in Zusammenhalt mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
IV. Rechtsvorschriften
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 18/2019, lauten auszugsweise:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als (...)27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);“StVO BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 123/2015:
„§ 24. Halte- und Parkverbote.(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b, […]“
StVO BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 34/2011:
„§ 52. Die Vorschriftszeichen
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.
Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.“
StVO BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013:
„§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. […]“
V. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 StVO ist unter „Halten“ eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62) zu verstehen.
Selbst das Aussteigenlassen eines Fahrgastes (durch einen Taxifahrer) stellt kein Anhalten dar (vgl. VwGH 16.3.1983, 82/03/0143).
Die in § 52 lit. a Z 13a und Z 13b StVO angeführten Zusatztafeln sind demonstrativ aufgezählt (vgl. VwGH 28.3.1963, 1127/62).
Einschränkende Angaben auf Zusatztafeln dürfen auch dann gemacht werden, wenn es die Lage (hier vor einer Polizeistation) oder Widmung des Gebäudes erfordert (z.B. „ausgenommen Behördenfahrzeuge“, vgl. VwGH 9.3.1965, 302/64; siehe auch VfGH 26.2.1965, B 293/64, wonach solch eine Zusatztafel leicht verständlich ist und der StVO nicht widerspricht).
Aus dem Verbotszeichen § 52 lit. a Z 13b StVO mit den in beiden Richtungen weisenden Pfeilen muss abgeleitet werden, dass sich der gewählte Aufstellungsort des Kfz innerhalb eines Halteverbotsbereiches befindet (vgl. VwGH 24.6.1983, 83/02/0087).
In Zusammenhang mit dem Verbotszeichen nach § 24 Abs. 1 lit. a iVm § 52 lit. a Z 13b StVO ist das Vorbringen des Beschwerdeführers bzgl. der Bodenmarkierungen sohin unerheblich.
Die Übertretung des Gebotes des § 24 Abs. 1 StVO ist auch dann strafbar, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist (vgl. VwGH 29.10.1982, 81/02/0039).
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild dieser Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er das Fahrzeug trotz Halte- und Parkverbot am Tatort abgestellt hat, zumal die Zusatztafel auf den Beschwerdeführer eindeutig nicht anwendbar war. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er das Kfz max. fünf Minuten am Tatort abgestellt hatte.
Die Tatzeit war aufgrund des Vorwurfs „Haltens“ auf 11:35 Uhr einzuschränken (vgl. § 2 Abs. 1 Z 27 StVO).
Verschulden
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es am Beschwerdeführer liegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er gegen die bezogene Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden, und zwar auch nicht fahrlässig, verstoßen hat (vgl. VwGH 25.7.2013, 2012/07/0079).
Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen würde, stellt der Umstand, dass ein Halteverbotszeichen durch ein Fahrzeug verdeckt ist, keinen schuldausschließenden Beweis dafür dar, dass die Einhaltung des Verkehrsverbots unmöglich gewesen wäre (vgl. VwGH 21.10.1968, 1826/67).
Es hätte genügt, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Kfz von dem auf seiner Seite befindlichen Gehsteig aus – ohne Zurücklegung einer längeren Wegstrecke – nach Verkehrszeichen umgeschaut hätte. Ein solches Mindestmaß an Aufmerksamkeit wird seitens des Gesetzgebers von einem Kraftfahrer erwartet (vgl. VwGH 10.12.1982, 82/02/0189).
Auch wenn der Beschwerdeführer Zweifel über die Zulässigkeit des Abstellens am Tatort gehabt hätte, hätte er den Pkw als Kraftfahrzeuglenker eben nicht dort abstellen dürfen (vgl. VwGH 22.10.1982, 82/02/0102). Im Übrigen kann eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden (vgl. VwGH 24.9.1997, 95/03/0157, VwGH 8.11.1976, 1236/76).
Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.
Bei der Bemessung der Strafe dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbezogen werden (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0093, VwGH 22.4.1997, 96/04/0253, VwGH 29.1.1991, 89/04/0061).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden durch Verletzungen von Halte- und Parkverboten nicht bloß fiskalische Interessen, sondern insbesondere auch das öffentliche Interesse an der Abstellplatzbewirtschaftung beeinträchtigt (vgl. VwGH 25.5.1998, 98/17/0163). Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kann sohin selbst bei Fehlen allfälliger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig erachtet werden.
Der Beschwerdeführer hat hier zumindest fahrlässig gehandelt, wobei er als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut hätte machen müssen (zum Verschulden im Detail siehe oben). Es kann daher nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, das gegenständliche Halte- und Parkverbot gesehen zu haben.
Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118 und VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222, wonach ein geringfügiges Verschulden bei einschlägigen Vormerkungen ausgeschlossen wurde - siehe unten).
Dass kein Schaden entstanden ist, kommt bei einem Ungehorsamsdelikt - wie dem hier vorliegenden – ebenfalls nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. VwGH 31.3.2000, 99/02/0352, VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – aufgrund der zahlreichen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht zu Gute. Davon sind 41 rechtskräftige, ungetilgte Vormerkungen sogar einschlägig (betreffend Halte- und Parkverbote) und wirken daher erschwerend (vgl. VwGH 18.3.2004, 2003/05/0201).
Der Beschwerdeführer war bis 3.4.2020 in Haft und bezog kein Einkommen. Es war daher von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen für zwei Kinder vor.
Da die Tatzeit merklich verkürzt wurde und unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe bzw. unter Berücksichtigung des bis zu EUR 726,- reichenden gesetzlichen Strafrahmens war eine Strafherabsetzung möglich. Die nun im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe ist als jedenfalls angemessen zu bewerten (ca. 6,9% des Strafrahmens wurde ausgeschöpft).
Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zu der nun verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen entsprechend herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsübertretung handelt, für die eine Geldstrafe von weniger als 750,– Euro verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von 50,- Euro verhängt wurde (vgl. VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113).
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Halteverbot; Verbotszeichen; ZusatztafelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.14196.2019Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020