TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/30 LVwG-2020/37/0065-14, LVwG-2020/37/0066-14

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Veröffentlicht am 30.10.2020
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Entscheidungsdatum

30.10.2020

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31
WRG 1959 §32
WRG 1959 §138

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019, Zl ***, sowie dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019,
Zl ***, jeweils betreffend einen Auftrag gemäß § 31 WRG 1959 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019, Zl ***, wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß § 98 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 73/2018, erteilt AA, Adresse 1, Z, gemäß § 138 Abs 2 in Verbindung mit (iVm) § 32 Abs 1 und Abs 2 lit c WRG 1959 folgenden Alternativauftrag:

a.   Es ist bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter Vorlage von geeigneten, aktuellen Projektunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 bis spätestens 30.06.2021 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die zwecks Reinigung der im Objekt Adresse 1, Gemeinde Z, anfallenden Abwässer errichtete und in Betrieb befindliche Abwasserreinigungsanlage (Drei-Kammer-Kläranlage) ergänzt um eine zumindest teilbiologische Reinigungsstufe anzusuchen.

b.   Bei fruchtlosem Verstreichen der in Spruchpunkt a. festgelegten Frist ist die bestehende Drei-Kammer-Kläranlage auf dem GSt Nr **1, GB  *** Z, binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Ablauf des 30.10.2021, außer Betrieb zu setzen und hierüber der Behörde ein Nachweis zu erbringen.“

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Am 24.06.2019 hat im Beisein von Vertretern der Gemeinde Z, der wasserfachlichen Amtssachverständigen BB, CC, der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Y und des Eigentümers AA beim Wohnhaus auf Gst Nr **1, GB *** Z, ein Lokalaugenschein stattgefunden. Im hierüber angelegten Aktenvermerk heißt es:

„Derzeit werden die Abwässer und Fäkalien in einer Sickergrube gesammelt. Auf dem gleichen Grundstück befindet sich ein Freizeitwohnsitz. Diese Abwässer werden in einer dichten Grube gesammelt. Ein Anschluss an den Gemeindekanal wird in Erwägung gezogen. Dieses Projekt wird im Gemeinderat noch bzgl. der Kosten besprochen.“

Zur Abwasserentsorgung des Wohnhauses auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, sowie des auf dem eben genannten Grundstück befindlichen Freizeitwohnsitzes hat die wasserfachliche Amtssachverständige BB die Stellungnahme vom 07.10.2019, Zl ***, erstattet.

Mit den Bescheiden vom 28.10.2019, Zl ***, und vom 28.10.2019,
Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA,
Adresse 1, Z, als Eigentümer des auf Gst Nr **1, GB *** Z, stehenden Wohnhauses und Freizeitwohnsitzes gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit (iVm) § 31 Abs 3 WRG 1959 aufgetragen, zur langfristigen Vermeidung von Gewässerverunreinigungen eine der beiden nachfolgenden Maßnahmen bis spätestens 31.07.2020 umzusetzen:

„1. Errichtung einer mechanisch-biologischen Einzelkläranlage.

?    Hierfür ist um wasserrechtliche Bewilligung bei der BH-Y anzusuchen.

2. Anschluss an den Gemeindekanal.

?    Hierfür ist ein Anschlussvertrag mit der Gemeinde abzuschließen. Der Abschlussvertrag,
sowie ein Foto des Anschlussschachts sind der Behörde zu übermitteln.

Die Behörde ist mittels Fotodokumentation über die getroffenen Maßnahmen umgehend in Kenntnis zu setzen.“

Gegen die beiden Bescheide hat AA fristgerecht mit den Schriftsätzen vom 27.11.2019 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln erhoben und beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die jeweilige Verwaltungsangelegenheit an die Wasserrechtsbehörde zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens zurückzuverweisen.

Mit den Schriftsätzen vom 08.01.2020, Zl *** bzw Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Gegenstandsakten mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2019, Zl ***, und über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2019, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zunächst bei der Gemeinde Z den Bescheid des Bürgermeisters vom 15.12.1978, Zl ***, eingeholt.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, aufgrund einer Änderung des Mietverhältnisses nunmehr auch Verfügungsberechtigter betreffend den Freizeitwohnsitz zu sein.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.01.2020,
Zln LVwG-2020/37/0065 und 0066-2, hat der wasserfachliche Amtssachverständige DD mit Schriftsatz vom 15.06.2020, Zl ***, ein Gutachten erstattet und sich darin mit den vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgerufenen Fragen auseinandergesetzt. Dem Gutachten waren der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.02.1983, Zl ***, der Einreichplan, datiert mit August 1976, sowie mehrere Lichtbilder beigefügt.

Zu diesem Gutachten hat sich der Beschwerdeführer AA im Schriftsatz vom 16.07.2020 geäußert und seiner Stellungnahme die Bestätigung der EE GmbH betreffend die Dichtheitsprüfung der ehemaligen Jauchegrube samt Lichtbildern übermittelt.

Am 24.09.2020 hat die öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat dabei auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere auf die Darlegungen in den Beschwerden vom 27.11.2019 und in der Stellungnahme vom 16.07.2020, sowie die Bestätigung der EE GmbH vom 09.07.2020 betreffend die Dichtheitsprüfung des Sammelbehälters/der Jauchegrube verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA als Partei, durch Einvernahme des Zeugen Bürgermeister FF (Gemeinde Z), durch Einvernahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DD sowie durch Verlesung der entscheidungsrelevanten Teile der Akten der belangten Behörde und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Beweisantrag gestellt. Weitere Beweise wurden auch nicht aufgenommen.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2020, Zlen *** und ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 24.09.2020 dem Beschwerdeführer übermittelt und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der eingeräumten Frist derartige Einwendungen zur Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 24.09.2020 nicht erhoben.

II.      Beschwerdevorbringen:

1.       Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2019, Zahl *** (Hauptwohnsitz):

Bei dem auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, bestehenden Wohnhaus handle es sich um das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.12.1978,
Zl ***, bewilligte, neu erbaute Bauernhaus. Für die Abwasserentsorgung bei diesem Wohnhaus bestehe ein Konsens. Die entsprechende Anlage sei seit dem Jahr 1979 in Betrieb und werde seither nach den Bestimmungen der ÖNORM B2502 instandgehalten und gewartet.

Die Anwendung des § 31 Abs 1 und Abs 2 WRG 1959 setze das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraus. Es müssten nach Lage des Einzelfalles die Umstände einer konkreten Gefahr der Gewässerverunreinigung zu erkennen sein. Diesen Anforderungen genüge der angefochtene Bescheid nicht.

Der Beschwerdeführer bringt ausdrücklich vor, dass eine Versickerung der Abwässer entsprechend der in dem neu erbauten Bauernhaus vorhandenen Abwasseranlage zulässig sei. Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung führe im konkreten Fall nicht zu einer konsenslosen Gewässerverunreinigung. Für die beschriebene Abwasseranlage bestehe gemäß § 2 der auf § 33g Abs 2 WRG 1959 gestützten Verordnung des Landeshauptmannes vom 02.12.2015 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LGBl Nr 122/2015, keine Bewilligungspflicht.

Die Abwasserreinigungsanlage für das bestehende, neu erbaute Wohnhaus sei konsensgemäß errichtet worden und werde ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der ÖNORM B2502 betrieben und instandgehalten. Die aufgetragene Maßnahme, eine mechanisch-biologische Einzelkläranlage zu errichten und für diese Anlage um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen, widerspreche der Verordnung LGBl Nr 122/2015, da die verfahrensgegenständliche Abwasserreinigungsanlage entsprechend der zitierten Verordnung bis 22.12.2021 von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht befreit sei.

Der Beschwerdeführer betont, es bestehe keine Anschlusspflicht an den Gemeindekanal der Gemeinde Z, weil das betreffende Objekt außerhalb des Anschlussbereiches liege. Zudem würde der Anschluss einen unvertretbaren Aufwand verursachen.

2.       Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2019, Zahl *** (früheres Bauernhaus/Freizeitwohnsitz):

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abwässer des alten Bauernhauses würden in die frühere Jauchegrube eingeleitet. Diese sei dicht und habe einen Rauminhalt von ca 32 m³. Eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung bestehe nicht und enthalte der angefochtene Bescheid diesbezüglich keine Feststellungen. Die konkrete Situation der bestehenden Abwasserreinigung reiche somit für ein behördliches Vorgehen nach § 31 Abs 1 und 3 WRG 1959 nicht aus.

Der Beschwerdeführer betont, dass die Abwasserentsorgung beim jetzigen Wohnhaus/neuen Bauernhaus von der beim alten Bauernhaus (Freizeitwohnsitz) zu unterscheiden sei. Die Abwässer des alten Bauernhauses (Freizeitwohnsitz) würden in eine dichte Grube mit einem Rauminhalt von ca 35 m³ eingeleitet. Der Freizeitwohnsitz werde in der Regel nur wenige Tage im Jahr an den Wochenenden oder in den Ferien frequentiert. Die beschriebene Jauchegrube als dichte Sammelstätte sei somit für die Sammlung der anfallenden Abwässer ausreichend dimensioniert.

Die Vorschreibung einer biologischen Kläranlage oder eines Anschlusses an den Gemeindekanal sei daher rechtswidrig.

Die Ausführungen in den Kapiteln E und F der Beschwerde stimmen mit jenen in der Beschwerde betreffend die Abwasserreinigung beim Haupthaus überein.

III.     Sachverhalt:

1.       Zum Hauptwohnsitz:

Mit Bescheid vom 15.12.1978, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde GG, Adresse 2, Z, die baupolizeiliche Genehmigung zum Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit Garage in Z, Adresse 2, auf den Gste Nrn **2 und .**3, beide GB *** Z, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Auflage 19. lautet wie folgt:

„Die anfallenden Abwässer und Fäkalien sind in einer den Bestimmungen der ÖNORM B 2502 entsprechenden Kläranlage, die für mindestens 18 Personen zu bemessen ist, zu reinigen. Der Überlauf ist in eine Sickergrube einzuleiten. Die Kläranlage ist nach § 28 TBV herzustellen, und diese Bestimmungen sind einzuhalten.

Die Dachwässer sind so abzuleiten, dass Schäden am Gebäude vermieden und Rechte Dritter nicht berührt werden. Sie sind erst nach der Kläranlage in die Ortskanalisation, bzw. Sickergrube einzuleiten.“

Mit Bescheid vom 28.02.1983, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z GG, Adresse 3, bzw Adresse 1, Z, die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 15.12.1978, Zl ***, behördlich genehmigte landwirtschaftliche Wohnhaus erteilt, gleichzeitig aber die Durchführung näher bezeichneter Ergänzungsarbeiten aufgetragen.

Die Benützungsbewilligung enthält keine weiteren Aussagen zur Abwasserentsorgung aus dem gegenständlichen Objekt.

Der baubehördlichen Bewilligung vom 15.12.1978, Zl ***, liegt der Einreichplan, datiert mit August 1976, unterzeichnet für KK, Maurer- und Zimmermeister, Z, sowie für die Abteilung *** des Amtes der Tiroler Landesregierung, zugrunde. Im Plan zum Kellergeschoss wurde nachträglich der Verlauf von Abwasserleitungen und eine „Klärgrube–Purator F1-20-12“ sowie eine unmittelbar anschließend situierte „Sickergrube“ eingezeichnet. Von wem diese Eintragung stammt oder wer diese vorgenommen hat, lässt sich nicht mehr feststellen.

Bei dem mit Bescheid vom 15.12.1978, Zl ***, baubehördlich bewilligten Wohnhaus handelt es sich um das Objekt Adresse 1 auf Gst Nr **1, GB *** Z. Dieses Objekt wird im angefochtenen Bescheid vom 28.10.2019, Zl ***, als „Hauptwohnsitz“ bezeichnet.

Derzeit leben im Gebäude Adresse 1 der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin und seinen beiden Kindern sowie die Eltern des Beschwerdeführers, insgesamt also sechs Personen. Die Ferienwohnung ist so ausgelegt, dass dort bis zu 10 Personen untergebracht werden können.

Der Vater und Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat entsprechend der Auflage 19. des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 15.12.1978, Zahl ***, die vorgeschriebene Kläranlage errichtet. Die Kläranlage befindet sich neben dem Wohngebäude, etwa im Bereich der nachträglichen Eintragung im Einreichplan, allerdings nicht östlich vor dem Gebäude.

Die im Hauptwohnsitz anfallenden Abwässer werden über eine eigene Rohrleitung zur Kläranlage geführt. Die Kläranlage funktioniert als „Drei-Kammer-System“. Die Feststoffe werden zurückgehalten, der flüssige Anteil wird vom Überlauf der „Drei-Kammer-Kläranlage“ Richtung Nord-Ost unter dem Zufahrtsweg hindurch geleitet und in einer Böschung vor dem nordöstlich gelegenen Gebäude gegenüber dem Freizeitwohnsitz, Adresse 3, versickert. Die Versickerung erfolgt auf einer landwirtschaftlichen Fläche in einer zwischenzeitlich überwachsenen Grube, die mit Schotter verfüllt wurde.

Der Beschwerdeführer selbst wartet die Kläranlage. Die zurückgehaltenen Feststoffe werden zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst) aus dem Behälter, in dem die Feststoffe gesammelt werden, entnommen und auf den eigenen Misthaufen verbracht.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** Z, und Verfügungsberechtigter betreffend den Hauptwohnsitz.

2.       Zum Freizeitwohnsitz:

Bei dem im Bescheid vom 28.10.2019, Zl ***, als „Freizeitwohnsitz“ bezeichneten Gebäude handelt es sich um das Objekt Adresse 3 auf Gst Nr **1, GB *** Z. Mit Bescheid vom 21.07.1997, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z auf der Grundlage des Gesetzes LGBl Nr 11/1994 festgestellt, dass das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.07.1997, Zl ***, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z auf der Grundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes festgestellt, dass das eben beschriebene Objekt weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Die in diesem Freizeitwohnsitz anfallenden Abwässer werden in die am Nord-Ost-Eck des Gebäudes situierte (ehemalige) Jauchegrube eingeleitet. Ursprünglich wurden die in der Jauchegrube gesammelten Abwässer jeweils im Herbst auf landwirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe der Objekte auf Gst Nr **1, GB *** Z, aufgebracht. Abweichend von der bisherigen Vorgangsweise hat der Beschwerdeführer erstmalig am 10.02.2020 ca 4.000 l des Grubeninhaltes mittels Güllefass zum Gemeindekanal geliefert und mit Zustimmung der Gemeinde Z sowie im Beisein eines Mitarbeiters der Gemeinde in die öffentliche Kanalisation eingebracht.

Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des Grundstückes Nr **1, GB *** Z, Verfügungsberechtigter betreffend den Freizeitwohnsitz.

Der Freizeitwohnsitz wird ganzjährig vermietet. Derzeit ist eine vierköpfige Familie aus München Mieterin dieses Anwesens. Teilweise verbringen auch Freunde/Bekannte dieser Familie Wochenenden im Zillertal. Dann sind bis zu acht Personen an diesem Freizeitwohnsitz anwesend.

3.       Feststellungen zur Abwasserentsorgung:

3.1.     Zum Hauptwohnsitz:

Die in dem mit Bescheid vom 15.12.1978, Zl ***, baubehördlich bewilligten Wohnhaus anfallenden Abwässer werden über eine Drei-Kammer-Kläranlage geführt, die der im Plan zum Kellergeschoß nachträglich vorgenommenen Eintragung entspricht. Die Abwässer werden mechanisch gereinigt. Es werden folglich lediglich die Feststoffanteile von den flüssigen Anteilen getrennt. Der nach der Trennung verbleibende flüssige Anteil wird als mechanisch gereinigtes Abwasser bezeichnet. Eine biologische Abwasserreinigung, also das gezielte Einsetzen biochemischer Vorgänge mit dem Ziel, Abwasserinhaltsstoffe abzubauen, findet nicht statt. Folglich kommt es bei der bloß mechanischen Reinigung der Abwässer in der verfahrensgegenständlichen Drei-Kammer-Kläranlage zu keiner Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und auch zu keiner Nitrifikation. Die Reinigungsleistung beträgt lediglich 30 %, bezogen auf den Parameter BSB5. Demgegenüber wird bei einer biologischen Abwasserreinigung ein 95 %iger (vollbiologische Abwasserreinigung) oder ein 60 bis 80 %iger (teilbiologische Abwasserreinigung) Abbau von Abwasserinhaltsstoffen, bezogen auf den abwassertechnischen Parameter BSB5, erzielt.

Auflage 19. des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 15.12.1978, Zahl ***, enthält die Verpflichtung für das gegenständliche Objekt, eine Abwasserentsorgungsanlage für einen Bemessungswert von mindestens 18 Personen zu entrichten. Diese Anzahl entspricht zumindest 18 EW60. Unterlagen zur errichteten Drei-Kammer-Kläranlage liegen nicht vor. Allerdings wird das Objekt derzeit ständig von sechs Personen, aber auch von Feriengästen benutzt. Berücksichtigt man die derzeit im Haus lebenden sechs Personen sowie die Unterbringungsmöglichkeit für 10 Personen in der Freizeitwohnung ist von einem Abwasseranfall von 16 EW60 auszugehen.

Grundsätzlich ist es ? in Abhängigkeit von den konkreten Gegebenheiten, dem Gelände, den Neigungen etc ? technisch möglich, eine mechanische Kläranlage um eine biologische Stufe zu erweitern. Eine derartige Erweiterung ist auch kurzfristig machbar. Bezogen auf den konkreten Fall wäre es allerdings sinnvoller, eine Gesamtlösung anzustreben (vgl Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses).

Es ist technisch machbar, die Zufuhr der anfallenden Abwässer zur bestehenden Drei-Kammer-Kläranlage zu unterbinden und damit diese Anlage außer Betrieb zu setzen.

3.2.     Zum Freizeitwohnsitz:

Die im Freizeitwohnsitz auf dem Gst Nr **1, GB *** Z (Objekt Adresse 3), anfallenden Abwässer werden in die am Nord-Ost-Eck des Gebäudes situierte (ehemalige) Jauchegrube geleitet. Diese Jauchegrube ist dicht.

Nunmehr werden die in der Jauchegrube gesammelten Abwässer nicht mehr versickert, sondern aus der Jauchegrube entnommen und mit Zustimmung der Gemeinde Z in die öffentliche Kanalisation eingebracht.

4.       Varianten einer zukünftigen Entsorgung der im Haupt- und Freizeitwohnsitz anfallenden Abwässer:

Die Gemeinde Z hat beim Planungsbüro JJ, Standort Y, eine Studie einschließlich einer Kostenschätzung in Auftrag gegeben. Das beauftragte Büro hat vier Varianten für eine mögliche zukünftige Entsorgung der in den beiden verfahrensgegenständlichen Gebäuden (Objekte Adresse 1 und 3) anfallenden Abwässer geprüft.

Variante 1 sieht den Anschluss der beiden Objekte des Beschwerdeführers sowie mehrerer weiterer Gebäude im Gebiet der Gemeinde X an den Hauptsammelkanal der Gemeinde X vor. Die dafür geschätzten Kosten belaufen sich auf Euro 900.000,--.

Variante 2 sieht vor, die beiden Gebäude des Beschwerdeführers, aber auch mehrere im Gebiet der Gemeinde X situierte Gebäude an die Gemeindekanalisation der Gemeinde Z anzuschließen. Dadurch entstünden Kosten in Höhe von Euro 1,1 Millionen. Für einen derartigen Anschluss müssten zwei Pumpstationen errichtet werden. Die beiden Objekte des Beschwerdeführers sind von der Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisation
ca 800 lfm entfernt.

Gegenstand der Variante 3 ist eine gemeinsame biologische Kläranlage für die beiden Objekte des Beschwerdeführers sowie weiterer, in der Gemeinde X situierten Objekte. Die Abwässer aller Objekte würden in die gemeinsame biologische Kläranlage eingebracht werden. Für die Umsetzung einer derartigen Lösung ist von Kosten in Höhe von Euro 520.000,-- auszugehen.

Variante 4 sieht getrennte biologische Kläranlagen für die im Gebiet der Gemeinde X situierten Objekte und die beiden Objekte des Beschwerdeführers vor. Die Gesamtkosten für beide biologischen Kläranlagen würden sich auf rund Euro 295.000,-- belaufen. Die Kosten für die zur Entsorgung der in den beiden Gebäuden des Beschwerdeführers anfallenden Abwässer zu errichtende biologische Kläranlage werden mit Euro 66.000,-- geschätzt.

IV.      Beweiswürdigung:

Die zum landwirtschaftlichen Wohnhaus ergangenen baubehördlichen Bescheide liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Dies gilt auch für die auf der Grundlage des
LGBl Nr 11/1994 und des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 ergangenen Feststellungsbescheide betreffend den Freizeitwohnsitz.

Der wasserfachliche Amtssachverständige DD hat die Entsorgung der im Wohnhaus sowie im Freizeitwohnsitz anfallenden Abwässer bereits in seinem Gutachten vom 15.06.2020, Zl ***, beschrieben und seine Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 näher erläutert. Die Ausführungen des wasser-fachlichen Amtssachverständigen hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen bestätigt und außer Streit gestellt. Zur Wartung der Kläranlage und zur Entsorgung der in der ehemaligen Jauchegrube gesammelten Abwässer hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 geäußert. Anlässlich der mündlichen Verhandlung konnte erhoben werden, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst Nr **1, GB *** Z, ? dieses Grundstück wurde im Jahr 2017 neu gebildet ? aber auch Verfügungsberechtigter betreffend die beiden auf diesem Grundstück situierten Anwesen ? Hauptwohnsitz und Freizeitwohnsitz ? ist.

Ausgehend von diesen Beweisergebnissen hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in den Kapiteln 1. und 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.

Der wasserfachliche Amtssachverständige hat die vom Beschwerdeführer gehandhabte Entsorgung der im landwirtschaftlichen Wohnhaus als auch im Freizeitwohnhaus anfallenden Abwässer beurteilt und seine Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 näher erläutert. Insbesondere hat er nachvollziehbar dargelegt, dass die im landwirtschaftlichen Wohnhaus anfallenden Abwässer zwar über die bestehende Drei-Kammer-Kläranlage geführt, dabei aber lediglich mechanisch gereinigt werden. Laut seiner unmissverständlichen fachlichen Darlegung findet keine biologische ? auch keine teilbiologische ? Abwasserreinigung statt. In diesem Zusammenhang hat der wasserfachliche Amtssachverständige die Unterschiede in der Reinigungsleistung zwischen einer vollbiologischen, einer teilbiologischen und einer bloß mechanischen Abwasserreinigung, jeweils bezogen auf den abwassertechnischen Parameter BSB5, erläutert.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, die im landwirtschaftlichen Wohnhaus betriebene Drei-Kammer-Kläranlage würde den in der Verordnung LGBl Nr 122/2015 vorgegebenen Grenzwert von 10 EW60 laut Verordnung des Landeshauptmannes nicht überschreiten. Dieses Vorbringen war auch Gegenstand der Einvernahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020.

Der wasserfachliche Amtssachverständige hat zunächst den Wert „EW60“ erläutert. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, wonach derzeit ständig sechs Personen im Hauptwohnsitz leben und die Ferienwohnung dieses Gebäudes auf zehn Personen ausgelegt ist, ist von einem Abwasseranfall von 16 EW60 auszugehen ist. Zudem hat der wasserfachliche Amtssachverständige über die Gemeinde Z die Meldedaten für den Zeitraum ab dem 01.01.2018 überprüft und konkret 58 Meldungen durchgesehen. Diese Einsicht hat laut Angabe des Amtssachverständigen gezeigt, dass bezogen auf 23 Meldungen mehr als zehn als Gäste zu qualifizierenden Personen im Hauptwohnsitz übernachtet haben, die zu den sechs ständig anwesenden Familienmitgliedern hinzuzuzählen sind. Zudem hat der Beschwerdeführer festgehalten, dass sein Vater und Rechtsvorgänger die Drei-Kammer-Kläranlage entsprechend der Auflage 19. des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 15.12.1978, Zahl ***, errichtet hat. Laut dieser Auflage war die zu errichtende Kläranlage für mindestens 18 Personen zu bemessen. Diese Vorgabe ist laut den Angaben des Beschwerdeführers schon darin begründet, dass das neue Bauernhaus die Wohnung für die „Bauernfamilie“ selbst, aber auch eine Ferienwohnung umfasste.

Der wasserfachliche Amtssachverständige DD hat die Möglichkeit einer Adaptierung der zur Entsorgung der im Hauptwohnsitz anfallenden Abwässer vorhandenen Drei-Kammer-Kläranlage erörtert. Laut seinen eindeutigen Aussagen ist eine zumindest teilbiologische Reinigung dadurch zu erzielen, dass der Drei-Kammer-Kläranlage eine biologische Reinigungsstufe nachgeschaltet wird. Grundsätzlich sei eine derartige technische Erweiterung ? in Abhängigkeit von den konkreten Gegebenheiten, Gelände, Neigung etc ? möglich. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat allerdings auch klar zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht eine derartige „Einzellösung“ nicht sinnvoll sei. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei es zielführender, eine Gesamtlösung durch Umsetzung einer der vier, vom Bürgermeister erläuterten Varianten zu überlegen.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 klar zum Ausdruck gebracht, dass durch eine entsprechende technische Maßnahme die Zufuhr der anfallenden Abwässer in die Kläranlage unterbunden werden kann.

Die Feststellungen in Kapitel 3.1 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich daher im Wesentlichen auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen DD.

Der Beschwerdeführer hat aufgrund des Gutachtens des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 15.06.2020, Zahl ***, die Dichtheit der Jauchegrube, in der die im Freizeitwohnsitz anfallenden Abwässer gesammelt werden, überprüfen lassen. Entsprechend der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der EE GmbH vom 09.07.2020 ist diese Jauchegrube dicht. Die von der EE GmbH durchgeführte Dichtheitsprüfung hat der wasserfachliche Amtssachverständige DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung ? unter Hinweis auf Rücksprachen mit weiteren wasserfachlichen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, und der Baubezirksämter ? als ausreichend qualifiziert. Konkret zur Dichtheitsprüfung der EE GmbH befragt, hat der wasserfachliche Amts-sachverständige bei seiner Einvernahme festgestellt, dass „im Zeitpunkt der Prüfung kein Grubeninhalt in das Umgebungsgelände ausgetreten ist“.

Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 3.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Bürgermeister FF, Gemeinde Z, hat bei seiner Zeugeneinvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 darauf hingewiesen, dass zur Abwasserentsorgung der beiden, auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, situierten Gebäude das Planungsbüro JJ, Standort Y, eine Studie durchgeführt und vier Varianten näher untersucht habe. Diese vier Varianten hat Bürgermeister FF erläutert.

Die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 als Zeugen einvernommenen Bürgermeisters. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat sich zu einem Anschluss der beiden Objekte des Beschwerdeführers an die Kanalisation der Gemeinde Z in seinem Gutachten vom 15.06.2020, Zl ***, geäußert.

V.       Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959,
BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 155/1999 (§ 138), BGBl I Nr 156/2002 (§ 31), BGBl I Nr 14/2011 (§ 32) und BGBl I Nr 98/2013 (§ 33g), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, so hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. […]

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaus betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen ? soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden ? unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

[…]

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

[…]

c)  Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird

[…]

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

[…]“

„Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter

§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird und

1.   mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet wird oder

2.   mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW60 bis nicht größer als 50 EW60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.

Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für

Einleitungen gemäß Abs. 1

1.   in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder

2.   

3.   außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten

bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgeblichen rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.

[…]“

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)    eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)    Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)    die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)    für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

[…]“

2.       Allgemeine Abwasseremissionsverordnung:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 3 der Allgemeinen Abwasser-emissionsverordnung (AAEV), BGBl Nr 186/1996, lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

„Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung
? Allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik

§ 3. (1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit der Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff und Phosphorentfernung angewandt werden.

(2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikationen erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten.

[…]“

3.         Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage (3. AEV für kommunales Abwasser), BGBl II Nr 249/2006, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus einer Abwasserreinigungsanlage für ein Einzelobjekt in Extremlage in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben

[…]“

3.       Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.11.2015 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.11.2015 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LBGl Nr 122/2015, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Verlängerung für Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.

§ 2

Verlängerung für Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete

Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32  WRG  1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.

[…]“

4.         Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

VI.      Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Die angefochtenen Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 31.10.2019 zugestellt. Die Beschwerden gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2019,
Zl ***, und vom 28.10.2019, Zl ***, wurden am 28.11.2019 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben.

2.       In der Sache:

2.1.    Zum Tatbestand des § 31 WRG 1959:

§ 31 WRG 1959 normiert eine allgemeine öffentlich-rechtliche Reinhaltungspflicht. Bei Verletzung der Reinhaltungspflicht sind die gebotenen Abhilfemaßnahmen von der Wasserrechtsbehörde zu veranlassen. Diese Sorgfaltspflicht gilt ohne Unterschied gegenüber öffentlichen wie privaten Gewässern.

Gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann sowohl in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach Lage des Falles gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Gewässer zu vermeiden. § 31 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet also zu einem Verhalten, das vorsorglich den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung verhindern soll; § 31 Abs 1 WRG 1959 erfasst somit vorsorgliche Schutzmaßnahmen außerhalb eines konkreten Gefahrenfalles [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 31 Rz 1f (Stand 15.7.2018, rdb.at)].

§ 31 Abs 2 WRG 1959 verpflichtet bei Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu Abhilfemaßnahmen. Während also § 31 Abs 1 WRG 1959 (vorbeugend) ein Verhalten fordert, das von vorneherein verhindern soll, dass die in § 31 Abs 2 WRG 1959 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann, setzt die Handlungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG voraus, dass bereits objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässer-verunreinigung eingetreten ist. Dabei genügt es, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist.

Die Handlungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG 1959 gilt somit, wenn und soweit der Eintritt einer Gewässerverunreinigung oder die Ausbreitung einer bereits eingetretenen Gewässer-verunreinigung droht. Gemäß § 31 Abs 2 WRG 1959 ist derjenige, der in einer bestimmten Nahebeziehung zur Gefahrenquelle steht und die Möglichkeit hat, die Gefahr rechtlich oder faktisch zu beherrschen, zur Handlung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung trifft somit deren objektiven Verursacher, also nicht nur den, der seine Pflichten vernachlässigt hat, sondern auch den, der seine Pflicht nicht verletzt hat. Sie besteht auch, wenn zwar alle gebotenen Vorsorgen eingehalten wurden, gleichwohl aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung auftritt, der nunmehr unverzüglich begegnet werden muss [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 31 Rz 10f (Stand 15.7.2018, rdb.at)].

Wenn und soweit der nach § 31 Abs 2 WRG 1959 Verpflichtete keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt hat, verpflichtet § 31 Abs 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde, die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen entweder dem Verpflichteten (bescheidmäßig) aufzutragen und gegebenenfalls zu vollstrecken oder ? bei Gefahr in Verzug ? anzuordnen und auf Kosten des Verpflichteten durchführen zu lassen. Ein derartiges behördliches Einschreiten knüpft wie die Handlungspflicht an konkrete Gefahren für die Gewässer an. Anknüpfungselemente können insbesondere potenziell oder aktuell gefährliche Anlagen, wie zB Deponien, Lagerungen wassergefährdender Stoffe etc, sowie potenziell oder aktuell gefährliche Handlungen oder Unterlassungen, wie zB Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc, sein [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00
§ 31 Rz 17 (Stand 15.7.2018, rdb.at)].

2.2.      Zum Tatbestand des § 32 WRG 1959:

Eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG 1959 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle ist demnach immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 30.03.2017, 2015/07/0114, mit weiteren Hinweisen).
§ 32 WRG 1959 erfasst somit Einwirkungen auf die Wasserbeschaffenheit, insbesondere Abwassereinleitungen, aber auch die Versickerung nicht gereinigter Abwässer [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 32 Rz 2 und 5 (Stand 15.7.2018, rdb.at)].

Für die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 ist allein maßgeblich, dass das Grundwasser des in Betracht kommenden Bereiches verunreinigt wird. Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 unterscheidet sich von dem des § 31 WRG 1959 dadurch, dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muss, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt, während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist (vgl VwGH 21.06.2018, Ro 2017/07/0031 bis 0032, mit Hinweisen auf die frühere Judikatur).

2.3.    Zum Tatbestand des § 138 WRG:

Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des WRG 1959 voraus (VwGH 10.08.2000, 2000/07/0031).

Aus dem Wort „Übertretung“ in § 138 Abs 1 WRG 1959 darf nicht geschlossen werden, dass nur solche Missstände nach § 138 WRG 1959 verfolgt werden können, die zugleich einen Straftatbestand nach § 137 WRG 1959 darstellen. Als Übertretung im Sinne des § 138 WRG  1959 ist vielmehr allgemein die Missachtung der im WRG 1959 sonst normierten Pflichten zu verstehen [Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON4.00 § 138 RZ 3 (Stand: 15.7.2018, rdb.at)]. Auch ist nicht erforderlich, dass die Übertretung schuldhaft begangen wird, sondern ist vielmehr ausreichend, dass der dem WRG 1959 zuwiderlaufende Zustand objektiv verwirklicht wurde (VwGH 26.01.2006, 2004/07/0136). Eine Übertretung in diesem Sinn ist notwendige und hinreichende Bedingung für ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 [VwGH 29.10.1998, 96/07/0006; Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON4.00 § 138 Rz 3
(Stand: 15.7.2018, rdb.at)]. Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist, diese aber nicht erwirkt wurde. Für ein Einschreiten gemäß den §§ 32 und 138 Abs 1 WRG 1959 ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Gewässerverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung eingetreten ist [Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON4.00 § 138 Rz 10 und 11 mit weiteren Nachweisen (Stand: 15.7.2018, rdb.at)].

Als Neuerung ist nicht allein das bewilligungslose Setzen eine der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung (und Nutzung) eines solchen von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG 1959 im Sinn des § 138 Abs 1 WRG 1959 darstellt
[VwGH 25.06.2015, Ro 2015/07/0007; Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON4.00 § 138 Rz 10 (Stand: 15.7.2018, rdb.at)].

Als Täter/Verpflichteter nach § 138 Abs 1 WRG 1959 kommt in erster Linie jener in Betracht, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat. Das ist derjenige, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in dieser Fassung aufrechterhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. [Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON4.00 § 138 Rz 19 (Stand: 15.7.2018, rdb.at)].

Mit einem Alternativauft

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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