Entscheidungsdatum
04.11.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §37 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.02.2020 , Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der StVO und des FSG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Am 01.02.2020 gegen 06.45 Uhr wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zum Zwecke einer Verkehrskontrolle angehalten. Aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten wurde der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verkehrskontrolle zu einem Alkomattest aufgefordert, den er verweigerte. Aufgrund seines Wohnsitzes in Italien – Y, hoben die Polizeibeamten eine vorläufige Sicherheitsleistung gemäß § 37a VStG in Höhe von Euro 2.500,00 ein.
Nachfolgend erließ die Landespolizeidirektion Tirol am 04.02.2020 den nunmehr angefochtenen Verfallsbescheid. Dem Spruch dieses Bescheides folgend wurde die vorläufige Sicherheitsleistung deshalb für verfallen erklärt, da zum einen eine Strafverfolgung unmöglich sei und zum anderen der Vollzug der Strafe sich als unmöglich erwiesen habe.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde.
Die Landespolizeidirektion Tirol legt dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Verfahrensakt mit Schriftsatz vom 10.09.2020 vor.
Der Beschwerde kommt bereits aus formalen Gründen Berechtigung zu.
II. Erwägungen:
1. Zum Verfall der Sicherheit aus dem Grunde der Nichtmöglichkeit der Strafverfolgung:
Insofern die Landespolizeidirektion Tirol die eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung mit der Begründung, dass eine Strafverfolgung nicht möglich sei für verfallen erklärt hat, ist dieser die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten (Bsp VwGH 23.11.2009, 2009/03/0052) der zu Folge bei Namhaftmachung eines inländischen Rechtsvertreters und Mitwirkung des Beschuldigten im Verfahren nicht davon auszugehen ist, dass eine Strafverfolgung nicht möglich ist. Weiters ist innerhalb der Europäischen Union die Strafverfolgung in der Regel auf Grundlage des Übereinkommens über die Rechthilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (BGBl III 2005/65) grundsätzlich möglich (vgl hierzu näher VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191).
Weiters war auffallend, dass die Landespolizeidirektion Tirol den Verfall bereits drei Tage nach Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung ohne jeden Versuch der Durchführung einer Strafverfolgung ausgesprochen hat. Ein derartiges Vorbringen widerspricht jedoch den vorliegenden gesetzlichen Grundlagen des § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG.
2. Zum Ausspruch des Verfalls, da die Strafvollstreckung nicht möglich sei:
Unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges darf ein Verfall erst dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich schon eine Strafe rechtskräftig verhängt worden ist (VwGH 18.05.2011, 2010/03/0191).
Im vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung das Ermittlungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet. Zwischenzeitlich wurde zwar ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein rechtskräftiges Straferkenntnis liegt jedoch noch immer nicht vor.
Aus den oben dargelegten Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Unter Hinweis auf die klare und sich nicht widersprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der das Landesverwaltungsgericht Tirol im Übrigen nicht abgewichen ist, ist keine wesentliche Rechtsfrage erkennbar und war somit die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
Schlagworte
Verfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.23.2111.1Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020