Entscheidungsdatum
09.11.2020Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §28 Abs5 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, pA Firma BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2020, Zl ***, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2020, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 05.08.2019, 11:45 Uhr
Ort: X, B*** Str.km 15,5
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als gern. § 9 VStG-Beauftragter und somit strafrechtlich Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Z, Adresse 1 folgende Übertretung des Arbeitszeitgesetzes zu verantworten:
Bei einer Anhaltung/Kontrolle am 05.08.2019 um 11:45 Uhr in X, auf der B***, bei StrKM 15,500 wurde festgestellt, dass der Arbeitnehmer, CC, geb. xx.xx.xxxx, als Lenker des Fahrzeuges N3 für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg, Kennzeichen ***, nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 21.07.2019 um 22:18 Uhr. Die unzureichende tägliche
Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit nur 07 Stunden und 46 Minuten.
Somit haben Sie nicht dafür gesorgt, dass die tägliche Ruhezeit gern. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/06 gewährt wird. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 28 Abs. 5 Ziff. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EGVO 561/06
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 200,00 40 Stunden § 28 Abs. 6 Ziff. 2 AZG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Gegen das Straferkenntnis *** erhebe ich Beschwerde und beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
CC hat den LKW *** am 19.07.2020 um 21.51 an der Raststätte DD übernommen und hatte Auftrag zu EE in X zu fahren, Lenkzeit 3 STd 15 Minuten. Dort war der LKW abzustellen und nach der Ruhezeit am Sonntag sollte er den LKW *** in X übernehmen, was er auch tatsächlich um 22.18 getan hat.
Er kam in X am Samstag um 01.06 an und daher war die Ruhezeit auf jeden Fall von Samstag 01.06 bis Sonntag 22.18, also über 45 Stunden.
Grundsätzlich war es bei diesem Fahrer so, daß es laufend Probleme gegeben hat und weil auch Warnungen nichts nützten, wurde er dann entlassen.
Mehr kann man nicht machen.“
Aus der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 05.08.2019, Zahl *** ergeht zusammengefasst hervor, dass der Lenker des LKW’s mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 05.08.2019 auf der Bundesstraße X, B **, bei Strkm 015,500 um 11.45 Uhr unterwegs war. Der Lenker des oben angeführten LKW’s war Herr CC. Es wurde sodann eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässiges Höchstgewicht 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen hat. Es wurde festgestellt, dass sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 21.07.2019 um 22.18 Uhr. Die zulässige tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 46 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Zulassungsbesitzer des oben angeführten LKW’s ist die Firma BB.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG der Firma BB mit Sitz in Z, Adresse 1. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ist Herr AA.
Der Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** war auf die Firma BB zugelassen. Lenker am vorfallsgegenständlichen Tag ist Herr CC, welcher in der Firma des Beschwerdeführers beschäftigt war.
Die gegenständliche Übertretung wurde von der Polizeiinspektion W durchgeführten Kontrolle anhand der Auswertung der digitalen Fahrerkarte festgestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht, Fachbereich Fahrzeugtechnik, ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Diesem Auftrag wurde mit dem Gutachten des Sachverständigen GG vom 11.09.2020, Zahl ***, nachgekommen und wurde in diesem Gutachten ausgeführt wie folgt:
„Auftrag
Mit dem Bezugsschreiben LVwG-2020/28/1267-3 vom 11.08.2020 erging der Auftrag um Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in den Aufzeichnungen im verwaltungsbehördlichen Akt Deckung finden.
Befund
Als Befundunterlage dient der gesamte Verwaltungsakt, insbesondere mit:
? Straferkenntnis der BH Kaufstein vom 02.06.2020
? Strafverfügung der BH Y vom 07.01.2020
? Anzeige der Polizei, ***, angezeigt durch die PI W
? Beilagen zur Anzeige: Zeitstrahl und tabellarische Auflistung der Tätigkeiten des Fahrers
(…)
Zeitstrahl der Tätigkeiten des Fahrers im anzeigenrelevanten Zeitraum:
(…)
Zusammenstellung der tabellarischen Aufzeichnung der Tätigkeiten des Fahrers im anzeigenrelevanten Zeitraum:
(…)
Gutachten
Am Sonntag 21.07.2019 endet die Ruhezeit des Fahrers um 22:18 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt muss vom Fahrer innerhalb von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden bzw. eine reduzierte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden eingehalten werden. Der Fahrer beginnt seine tägliche Ruhezeit am Montag 22.07.2019 um 14:32 Uhr. Die Ruhezeit wird vom Fahrer bis Dienstag 23.07.2019 um 02:36 Uhr über einen Zeitraum von insgesamt 12 Stunden und 4 Minuten konsumiert.
Innerhalb des 24 Stunden Zeitraumes beträgt die tägliche Ruhezeit jedoch nur 7 Stunden und 46 Minuten. Der Fahrer unterschreitet folglich seine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ von 9 Stunden.
Nach eingehender Überprüfung der Aufzeichnungen des Fahrers (Zeitstrahl und Tabelle der Tätigkeiten) konnte festgestellt werden, dass die festgestellte Verwaltungsübertretung mit den Aufzeichnungen Deckung findet.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt diesem Gutachten des Sachverständige GG vom 11.09.2020, *** und ist dieses Gutachten schlüssig und nachvollziehbar.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der in diesem Gutachten getroffenen Ausführungen. In der durchgeführten Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.10.2020 bestätigte der einvernommene Sachverständige abermals sein Gutachten und wird ergänzend dazu befragt an, dass „auch Anhand der Beilagen./1 und ./2 zur Verhandlung vom 10.08.2020 sich an seiner Auswertung im Gutachten ändert.“ Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellung ergeben sich keine Zweifel.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrolle und mit der Übertretung ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und aus dem Gutachten des Sachverständigen GG vom 11.09.2020. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG ergeben sich aus der Aussage des einvernommenen Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.08.2020. Die Feststellungen, dass der gegenständliche LKW auf die Firma BB zugelassen war, ergeben sich ebenfalls aus der Aussage des einvernommenen Beschwerdeführers bei der Verhandlung am 10.08.2020.
IV. Rechtslage und Erwägungen:
Artikel 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006 besagt wie folgt:
Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder öffentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht eindeutig fest, dass der Fahrer nicht innerhalb von 24 Stunden eine ausreichende tägliche Ruhezeit eingehalten hat. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug nur 7 Stunden und 46 Minuten. Der Beschwerdeführer hat daher nicht dafür gesorgt, dass die tägliche Ruhezeit gewährt wird. Der Beschwerdeführer hat als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG der Zulassungsbesitzerin daher nicht dafür Sorge getragen, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind.
Die darüberhinausgehenden Einwände des Beschwerdeführers gehen ins Leere.
Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems notwendig ist. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der Verpflichtungen der Lenker durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen hat. Nur ein derartiges wirksames, begleitendes Kontrollsystem befreit dem Beschwerdeführer aus seiner Verantwortlichkeit. Dieser Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hätte konkret darlegen müssen, welche Maßnahme von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden. Insbesondere bedarf es dabei der Darstellung eines Kontrollsystems im Einzelnen und der Darlegung, dass bei diesem Kontrollsystem eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Dabei sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Angaben erforderlich, aus welchen Gründen – etwa durch Zugrundelegung von Methoden oder Statistiken – das Kontrollsystem mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet ist, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Ohne entsprechende Angaben konnte das Vorliegen eines geeigneten Kontrollsystems nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme lediglich an, dass „es ihm unerklärlich sei, dass es zu einer derartigen Ruhezeitunterschreitung gekommen sein soll, da die Strecke Wien – Tirol im „Begegnungsverkehr“ gemacht werden würden und in Wien 4 Fahrer stationiert sein würden.“ Weiters gab er an, dass „aufgrund der Auslesung der Fahrerkarte zum LKW *** hervorgehen würde, dass der LKW erst am 22.07.2019 um 05.09 Uhr weitergefahren worden wäre.“ Auch die bei der Verhandlung vom 27.10.2020 gelegten Urkunden (Beilage./3 und Beilage./4) befreien den Beschwerdeführer nicht von der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems. Insgesamt kann insgesamt nicht von einem wirksamen Kontrollsystem gesprochen werden, welches nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzurichten ist.
Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tat, wie bereits ausgeführt, in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ iSd § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptung des Beschwerdeführers reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher weiters fest, dass der Beschwerdeführer die Tat in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach § 28 Abs 6 Z 2 AZG sind Übertretungen gemäß Abs 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft und die Arbeitgeberin und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von Euro 200,00 bis Euro 2.180,00, im Wiederholungsfall von Euro 250,00 bis Euro 3.600,00, zu bestrafen. Zu den Einkommensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er eine monatliche Pension in der Höhe von ca Euro 700,00 bezieht. An Vermögen hat der Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung, welche ihm im Hälfteeigentum gehört. Die Eigentumswohnung ist belastet, wobei der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wie hoch die Schulden sind. Der Beschwerdeführer gab an, dass er für seine Ehegattin noch sorgepflichtig ist.
Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist ohnehin die Mindeststrafe und daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol tat- und schuldangemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
Schlagworte
Ruhezeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.28.1267.6Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020