TE Vwgh Beschluss 1997/9/18 96/20/0631

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, in der Beschwerdesache 1. der Nihad Al Kudady, geboren am 18. Jänner 1964, 2. der Sara Al Kudady, geboren am 29. Oktober 1991, und 3. der Maher Al Kudady, geboren am 22. Jänner 1995, in Kanada, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 4230 Pregarten, Tragweiner Straße 64, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. März 1996, Zl. 4.346.605/4-III/13/96, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen von insgesamt S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 29. Mai 1996 zur Post gegebene, zur Zl. 96/20/0417 protokollierte Beschwerde des Tamer Al Kudady und die am 6. September 1996 zur Post gegebene, zur Zl. 96/20/0631 protokollierte Beschwerde der Nihad Al Kudady und ihrer beiden Kinder richten sich gegen die Bescheide der belangten Behörde, mit denen die Berufungen gegen die Abweisung der am 16. Mai 1995 von Tamer Al Kudady gemäß § 3 AsylG 1991 und von Nihad Al Kudady für sich und ihre beiden Kinder gemäß § 4 AsylG 1991 gestellten Anträge abgewiesen wurden.

Nach Einleitung der Vorverfahren und Vorlage der Akten durch die belangte Behörde teilte diese mit Schriftsatz vom 14. Februar 1997 zu beiden Beschwerden mit, die Beschwerdeführer seien am 13. Jänner 1997 nach Kanada ausgewandert und hätten dadurch ihr Desinteresse an der Weiterführung der Asylverfahren zum Ausdruck gebracht, weshalb die "Zurückweisung" der Beschwerden beantragt werde. Diesem Schriftsatz war die Bestätigung der International Organization for Migration darüber angeschlossen, daß die vier Beschwerdeführer Österreich am 13. Jänner 1997 im Besitz gültiger Identitätspapiere und Visa Richtung Toronto verlassen hätten.

Mit Verfügung vom 25. Februar 1997 wurde beiden Verfahrenshelfern Gelegenheit gegeben, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerden infolge der Auswanderung nach Kanada Stellung zu nehmen.

Während der für Tamer Al Kudady bestellte Verfahrenshelfer hierauf nicht reagierte, legte der für Nihad Al Kudady und ihre beiden Kinder bestellte Verfahrenshelfer die Kopie einer Bestätigung der inländischen Unterkunftgeberin dieser Beschwerdeführer vor, womit deren Auswanderung nach Kanada am 13. Jänner "1996" bestätigt wurde.

Mangels gegenteiliger Stellungnahmen der Verfahrenshelfer ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung über die Beschwerden für die nach Kanada ausgewanderten Beschwerdeführer noch haben sollte. Die Beschwerden waren daher für gegenstandslos zu erklären und die Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, im besonderen § 58 Abs. 2 VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200631.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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