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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ungeklärter Staatsangehörigkeit, das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Palästina. Er reiste am 3. Juli 1994 in das Bundesgebiet (illegal) ein und stellte am 6. Juli 1994 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom selben Tag wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab. Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 29. Juli 1994 keine Folge. Auf Grund der dagegen gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den bekämpften Bescheid des Bundesministers für Inneres mit Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 95/20/0143-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Anwendung der Rechtslage vor der Kundmachung BGBl. Nr. 610/1994) auf, sodaß das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde. Nach Klärung der Vertretungsverhältnisse wurde dem auch im behördlichen Verfahren einschreitenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Dr. Blum mit Manuduktionsschreiben der belangten Behörde vom 25. September 1995 freigestellt, eine allfällige Ergänzung der Berufung vorzunehmen; unter einem wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters für den 19. Oktober 1995, 8.00 Uhr zur ergänzenden Vernehmung vorgeladen. Der Ladungsbescheid wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29. September 1995 übernommen, der Beschwerdeführer kam dem Ladungstermin - infolge zwischenzeitiger Abschiebung - jedoch nicht nach.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1996 wurde daraufhin die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und dieser Bescheid dem ausgewiesenen Beschwerdeführer-Vertreter am 18. März 1996 zugestellt.
Am 30. Dezember 1996 (Datum der Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde mit der Behauptung, seit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1995 am 19. Juli 1995 seien mehr als sechs Monate vergangen und dennoch keine neue Entscheidung der belangten Behörde im Asylverfahren getroffen worden.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist daher, daß die Behörde (bis zur Einbringung der Beschwerde) nicht - und nicht etwa nur nach Ablauf der sechsmonatigen Frist - entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich gegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde die Säumnisbeschwerde zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem der Bescheid der belangten Behörde bereits erlassen war und damit eine Säumnis nicht (mehr) vorlag. Wird aber über einen Parteiantrag (eine Berufung) vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, so fehlt es an einer der den oben aufgezeigten Voraussetzungen, weshalb die Säumnisbeschwerde in diesem Sinne zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200931.X00Im RIS seit
20.11.2000