Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.10.2020Norm
NAG 2005 §11Rechtssatz
Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG ein allgemein anerkanntes Zertifikat über Deutschkenntnisse auf A1-Niveau vor, das durch eine in der NAG-DV bestimmte Einrichtung ausgestellt wurde und das im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr ist, ist die in § 21a NAG normierte Erteilungsvoraussetzung erfüllt.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Erteilungsvoraussetzung; Einkünfte; Richtsätze; Sprachnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.652.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020