Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.10.2020Norm
NAG 2005 §11Rechtssatz
Bei einer sehr engen Wortlaut-Interpretation des § 21a Abs 1 NAG [Nachweis der deutschen Sprache „mit der Stellung eines Erstantrags“] ist wohl zunächst davon auszugehen, dass ein von einer entsprechenden Einrichtung ausgestelltes Zertifikat bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrags vorgelegt werden muss, da bei der späteren Vorlage der Nachweis nicht „mit der Stellung des Erstantrags“ erbracht wäre. Allerdings stellt das Fehlen von Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG dar. Weist der verfahrenseinleitende Antrag einen Mangel auf, ist dieser gemäß § 13 Abs 3 AVG somit grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl stRsp des VwGH). Die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen ist auch noch im Verfahren vor dem VwG zulässig (vgl VwGH Ro 2016/07/0008, mit Verweis 2013/07/0035, mwN; Ra 2015/06/0051).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Erteilungsvoraussetzung; Einkünfte; Richtsätze; Sprachnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.652.001.2020Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020