RS Lvwg 2020/10/1 LVwG-AV-391/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §75
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §356
AVG 1991 §41

Rechtssatz

Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll (vgl VwGH 91/04/0305). Die Behörde muss im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage feststellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt (vgl VwGH 84/04/0245; 97/04/0198). Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß § 81 GewO auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, kann dem Ansuchen schon aus diesem Grund nicht entsprochen werden (vgl VwGH 81/04/0068).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; gewerbebehördliche Genehmigung; Einwendungen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.391.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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