Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.10.2020Norm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll (vgl VwGH 91/04/0305). Die Behörde muss im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage feststellen, ob eine genehmigte Anlage vorliegt (vgl VwGH 84/04/0245; 97/04/0198). Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß § 81 GewO auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, kann dem Ansuchen schon aus diesem Grund nicht entsprochen werden (vgl VwGH 81/04/0068).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; gewerbebehördliche Genehmigung; Einwendungen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.391.002.2020Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020