RS Lvwg 2020/10/5 LVwG-M-15/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §29
SPG 1991 §38a

Rechtssatz

Ausschlaggebend für die Verfügung eines Betretungs- bzw Annäherungsverbotes ist das Vorliegen von Tatsachen, die auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff durch den Gefährder bzw darauf hindeuten, dass ein solcher iS einer reellen Bedrohung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl VwGH Ra 2018/01/0285). Diese Prognose setzt nicht notwendigerweise einen bereits erfolgten gefährlichen Angriff voraus. Sie kann sich auch auf andere Umstände (Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs [VwSlg 16.290 A/2004], Drohungen etc) stützen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeitsprinzip;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.15.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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