Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.10.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Ausschlaggebend für die Verfügung eines Betretungs- bzw Annäherungsverbotes ist das Vorliegen von Tatsachen, die auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff durch den Gefährder bzw darauf hindeuten, dass ein solcher iS einer reellen Bedrohung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl VwGH Ra 2018/01/0285). Diese Prognose setzt nicht notwendigerweise einen bereits erfolgten gefährlichen Angriff voraus. Sie kann sich auch auf andere Umstände (Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs [VwSlg 16.290 A/2004], Drohungen etc) stützen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeitsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.15.001.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020