RS Lvwg 2020/10/5 LVwG-M-15/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §29
SPG 1991 §38a

Rechtssatz

Dass der Verfügung von Maßnahmen nach § 38a SPG ein umfassendes Ermittlungsverfahren voranzugehen hätte, kann (sich das Wesen von Betretungs- und Annäherungsverboten als Dringlichkeitsmaßnahmen vor Augen haltend) ebenso wenig gefordert werden, wie eine abschließende Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz eines als Anlasstat zugrunde gelegten Verhaltens (dies zu klären, ist Sache des Strafverfahrens [VwSlg 15.444 A/2000]).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Verhältnismäßigkeitsprinzip;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.15.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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