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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde der S, mit den vier minderjährigen Kindern A, B, S und E, vertreten durch Mag. Dr. Hermann Löckher, Rechtsanwalt in Perg, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres für Inneres vom 10. März 1997, Zl. 4.349.946/4-III/13/97, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführer afghanische Staatsangehörige sind, die am 25. Juli 1996 den (gemeinsamen) Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung gemäß § 4 Asylgesetz 1991 gestellt haben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Februar 1997 wurde dieser Asylausdehnungsantrag abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, zwingende Voraussetzung für die Ausdehnung der Asylgewährung sei, daß dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der anderen Beschwerdeführer, A.N., Asyl gewährt worden wäre. Dessen Asylantrag sei jedoch mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 1997 rechtskräftig abgewiesen worden. Daran vermöge auch die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde nichts ändern, da der A.N. betreffende abweisliche Bescheid noch immer dem Rechtsbestand angehöre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführer gestehen in ihrer Beschwerde zu, daß ihrem Ehegatten bzw. Vater, A.N., mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 1997 kein Asyl gewährt worden ist. Sie vertreten jedoch die Auffassung, die belangte Behörde hätte die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. den kompletten Ausgang des Asylverfahrens betreffend A.N. abwarten müssen. Diese Rechtsansicht kann nicht geteilt werden. Eine Ausdehnung der Asylgewährung im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 setzt begrifflich voraus, daß an einen der dort näher bezeichneten nahen Angehörigen tatsächlich Asyl gewährt wurde. Ist dies nicht der Fall, liegt eine der gesetzlich vorgesehenen Mindestvoraussetzungen für die Ausdehnung der Asylgewährung nicht vor.
Daran würde selbst eine allfällige Aufhebung des den A.N. betreffenden letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nichts ändern, weil damit noch keine (Asyl gewährende) Sachentscheidung getroffen wäre. Erst wenn dies mit dem Ersatzbescheid erfolgen sollte, käme eine Ausdehnung des Asyls auf die Beschwerdeführer in Betracht. Dies würde eine neuerliche Antragstellung voraussetzen, der die Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die dann anzunehmende Änderung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes nicht entgegenstünde.
Ausgehend von der Sachlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellte, konnte aber die belangte Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Da insofern der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997200309.X00Im RIS seit
20.11.2000