Entscheidungsdatum
07.10.2020Norm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, insofern abgeändert,
als wie folgt festgestellt wird :
"Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass
2) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9.057 m³ nicht
dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,
3) die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine
beitragspflichtige Tätigkeit darstellt,“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 26. April 2017, Zl. ***, wie folgt fest:
„Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) stellt die Bezirkshauptmannschaft
Amstetten fest, dass
1) das auf den Grundstücken Nr. Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6.900m³ im Jahr 2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist.
2) das auf den Grundstücken Nr. Nr. *** und ***, KG ***
zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9057m³ dem
Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,
3) die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials eine beitragspflichtige
Tätigkeit darstellt,
4) der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG
„Erdaushub“ ab 1. Jänner 2012 mit € 9,20 je angefangener Tonne zu zuordnen ist.“
In ihrer Begründung zu Spruchpunkt 2. und 3. verwies die belangte Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218, wonach dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden könne, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen sei – die der Rechtsordnung widerspreche, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spreche auch weder der Wortlaut noch der Sinn des § 3 leg. cit. für ein gegenteiliges Normenverständnis. Demzufolge unterliege auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs. 7 bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen seien.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, dass der gegenständliche Bodenaushub
(welcher als Abfall anzusehen sei) im Rahmen der genehmigten Bodenaushubdeponie der A Gesellschaft m.b.H. ohne Genehmigung zwischengelagert worden wäre und erst im Jahr 2014 seitens der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Bewilligung für die Zwischenlagerung erteilt worden wäre, sei erwiesen, dass nicht alle erforderlichen Bewilligungen im Lagerungszeitpunkt vorgelegen hätten. Die Lagerung stelle mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit dar.
Die potenzielle Beitragspflichtige erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt feststellen:
"Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass
1) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6. 900 m³ im Jahr
2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 kein Abfall im Sinne Des § 2
Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
(AWG 2002) ist,
2) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9. 057 m³ nicht dem
Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,
3) die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine
beitragspflichtige Tätigkeit darstellt,
4) der gegenständliche Bodenaushub keiner Abfallkategorie gemäß § 6 ALSAG
zuzuordnen ist."
in eventu
"Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass
1) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6. 900 m³ im Jahr
2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des § 2 Abs.
4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002
(AWG 2002) ist,
2) das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,
zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9. 057 m³ nicht dem
Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,
die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine
beitragspflichtige Tätigkeit darstellt,
3) der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1
Z. 1 lit. a ALSAG "Erdaushub" ab 1. Jänner 2012 mit € 9,20 je angefangener
Tonne zuzuordnen ist."
Begründet wurden diese Anträge auszugsweise wie folgt:
„Selbst wenn man, entgegen der oben dargelegten Rechtsansicht, von der
Abfalleigenschaft des zu beurteilenden Materials ausgehen wollte, so ist damit -
entgegen den Ausführungen der Behörde - nicht von einer beitragspflichtigen
Tätigkeit auszugehen. Der VwGH hat vielmehr im Erkenntnis vom 23.04.2014,
2013/07/0269, ausgeführt, dass eine Lagerung von Abfällen nicht zwingend einer
behördlichen Bewilligung bedarf. Zur Vermeidung einer Altlastenbeitragspflicht
müssen die erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Daher kann eine Lagerung von
Abfällen auch an einem "geeigneten" Lagerort iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 erfolgen.
Der von der Beschwerdeführerin für die Zwischenlagerung des nachweislich
unbedenklichen Materials verwendete Ort war für diesen Zweck jedenfalls geeignet.
Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Besitz der für die Lagerung
erforderlichen Genehmigung. Die Beschwerdeführerin hat bei der Behörde mit
Eingabe vom 26.11.2010 die Zwischenlagerung des Materials beantragt und in
diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 28.11.2010 die entsprechenden Unterlagen
an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten übermittelt (Beilage ./1 ). Dieser Antrag
wurde von der Behörde mit Schreiben vom 05.01.2011, GZ: ***, zur
Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass die angezeigte Maßnahme eine nicht
wesentliche Abänderung der bereits bestehenden Anlage darstellen würde und
keiner Bescheidabänderung bedürfte (Beilage ./2).
Dieses Schreiben ist als normativer Rechtsakt zu werten und lag damit im
Ablagerungszeitpunkt die erforderliche Genehmigung für die Zwischenlagerung des
Materials vor.
Da eine Altlastenbeitragspflicht für Abfälle jedoch erst ab einer dreijährigen
Zwischenlagerung besteht, ist selbst für den Fall, dass man die Abfalleigenschaft des
Materials bejahen wolle, die Altlastenbeitragspflicht jedenfalls zu verneinen. Die
Zwischenlagerung war damit keine beitragspflichtige Tätigkeit und erübrigt sich damit
auch eine Zuordnung zu einer Abfallkategorie gemäß ALSAG.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Oktober 2018, LVwG-AV-818/001-2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensrelevante Lagerung auf dem Deponieareal nach der abfallrechtlichen Gesetzesgrundlage zu beurteilen sei und könne durch die Erklärung der Naturschutzbehörde die Kompetenz der Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde nicht verdrängt werden. Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stelle ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ iSd § 34
Abs. 2 leg.cit. dar und sei somit nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig. Es bestehe unzweifelhaft sowohl ein örtlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Deponie und den in den Jahren 2012 und 2013 vorgenommenen Zwischenlagerungen, hätten doch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen auf dem mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 09. März 2012, Zl. ***, genehmigten Deponieareal stattgefunden. Auch wären die Lagerungen ja getätigt worden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt für die Erstellung des Deponiekörpers zu verwenden, ergo zu deponieren.
In Anbetracht dessen, dass auf dieser Behandlungsanlage ein Zwischenlager für Bodenaushubmaterial auf Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 24. Juni 2014 erst am 05. August 2014 genehmigt worden sei, könne schon aus diesem Grund von einer „zulässigen“ Lagerung – ohne abfallrechtliche Genehmigung – keine Rede sein. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe richtig erkannt, dass die Zwischenlagerungen auf der genehmigten Bodenaushubdeponie konsenslos erfolgt seien. Die nachträgliche Genehmigung eines Zwischenlagers am Deponieareal könne mangels Rechtsgrundlage weder den abfallrechtlichen Normenverstoß sanieren noch die im Jahr 2012 entstandene Beitragsschuld zu einem späteren Zeitpunkt zum Erlöschen bringen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2019,
Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-818/001-2017, betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und die Revision insoweit, als sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid richtet, zurückgewiesen. Diese Entscheidung wie folgt begründet:
„Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob dies der Fall ist, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG bei einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
Solche Gründe macht die Revisionswerberin in Bezug auf Spruchpunkt 1 des vom Landesverwaltungsgericht bestätigten Bescheides (Abfalleigenschaft) nicht geltend, weil der primären Annahme einer Bindung an den Feststellungsbescheid gemäß § 6 AWG 2002 nichts entgegengesetzt wird (vgl. zu dieser Bindungswirkung etwa VwGH 26.4.2013, 2010/07/0238; 25.10.2017, Ra 2015/07/0063). Die gegen die Bestätigung dieses Feststellungsbescheides durch das Landesverwaltungsgericht erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Jänner 2019, ***, zurückgewiesen. Von den verfehlten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes zu § 2 Abs. 17 ALSAG, gegen die sich die Revision zutreffend wendet (vgl. dazu nun VwGH 27.3.2019, Ra 2019/13/0002), hängt die Entscheidung unter diesen Umständen nicht ab.
Auf den vierten Spruchpunkt des vom Landesverwaltungsgericht bestätigten Bescheides geht das Zulässigkeitsvorbringen nur mit dem Hinweis ein, mangels Beitragspflicht erübrige sich eine Zuordnung zu einer Abfallkategorie.“
Die Revision war daher insoweit, als sie die Spruchpunkte 1 und 4 betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Vorliegens einer für die Entscheidung wesentlichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.
In Bezug auf die Altlastenbeitragspflicht (Spruchpunkte 2 und 3) ergibt sich die Zulässigkeit der Revision im Besonderen aus dem Argument, eine Altlastenbeitragspflicht bestehe (ergänze: beim Lagern zur Verwertung) "erst ab einer dreijährigen Zwischenlagerung.
Die Revision ist in diesem Punkt schon deshalb auch begründet, weil der Verwaltungsgerichtshof von der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsprechung, wonach das Fehlen einer für die Zwischenlagerung erforderlichen Bewilligung zur Altlastenbeitragspflicht hinsichtlich kürzerer als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG der Beitragspflicht unterworfenen Zwischenlagerungen führe, mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. März 2019, ***, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abgegangen ist.“
Die in der aufhebenden Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 27. März 2019, ***, lautet auszugsweise wie folgt:
„Streitpunkt des Verfahrens ist, ob auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und (im vorliegenden Fall) das nicht mehr als
dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553/A, angenommen - dem Altlastenbeitrag unterliegt, „wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind“. Diese Rechtsmeinung war, wie die Revisionswerberin zutreffend geltend macht, im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 für die Entscheidung über die damals u.a. zu beurteilenden, befristeten Lagerungen im Jahr 2006 tragend. Zum Teil trifft dies auch auf die (nicht bloß Ausnahmetatbestände, sondern den Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG betreffende) Folgejudikatur zu, die aus insgesamt sechs Erkenntnissen und drei Beschlüssen besteht (die Erkenntnisse VwGH 14.11.2013, 2011/17/0132; 23.4.2014, 2013/07/0269; 26.3.2015, 2012/07/0099; 29.7.2015, Ra 2015/07/0041, VwSlg 19168/A; 28.2.2017, Ra 2016/16/0019; 28.2.2017, Ra 2016/16/0022;[…]
Vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 enthielt § 3 Abs. 1 ALSAG getrennte Beitragspflichttatbestände für das „langfristige Ablagern“ und das „Lagern“ von Abfällen, wobei als (beitragspflichtiges) „Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes“ gemäß § 2 Abs. 7 ALSAG das „länger als einjährige Lagern“ für bestimmte Zwecke galt. Zu dieser einen Grundbegriff des „Lagerns“ schon voraussetzenden Definition führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, aus, sie baue auf dem Begriff des „Lagerns“ auf, wie er in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (AWG 1990) „in Abgrenzung zum Begriff des ‚Ablagerns‘ entwickelt“ worden sei. „Zweck des § 2 Abs. 7 ALSAG“ sei „die Einbeziehung von Lagerungen“ zu bestimmten Zwecken „in die Altlastenbeitragspflicht und die Festsetzung einer zeitlichen Untergrenze von einem Jahr hiefür“.
In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR 22. GP 307 f, wurde auf den künftigen § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zunächst im Zusammenhang mit dem Entfall der Definition eines beitragspflichtigen „Lagerns“ in § 2 ALSAG Bezug genommen:
„In § 3 Abs. 1 wird festgelegt, dass das Lagern von Abfällen zur Beseitigung länger als ein Jahr und das Lagern von Abfällen zur Verwertung länger als drei Jahre als Ablagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. Dies entspricht auch den EG-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des diesbezüglichen Anlagenrechtes (vgl. auch § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002). Die Definition gemäß § 2 Abs. 7 kann daher entfallen.“
Der neu gefasste § 3 Abs. 1 ALSAG wurde wie folgt erläutert: „Im Hinblick auf einen erleichterten Vollzug werden das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische Zwecke verbunden sind, das Lagern von Abfällen über längere Zeit und [...] als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gesehen.“
Nach dem in diesen Erläuterungen erwähnten § 2 Abs. 7 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „‚Deponien‘ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden [...], oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a) [...]
b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“
In der Regierungsvorlage zum AWG 2002, 984 BlgNR 21. GP 86, war dazu dargelegt worden, näher genannte Begriffsbestimmungen - darunter die für „Deponien“ - entsprächen „den Begriffen des EG-Rechts“. Gemeint war, soweit es die Deponien betrifft, der weitgehend gleichlautende Art. 2 lit. g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (vgl. Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 20021, 2002, 45). § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b und c AWG 2002 normieren Ausnahmen vom Deponiebegriff, der auf Dauer eingerichtete Anlagen zur Zwischenlagerung sonst als solche zur „vorübergehenden Lagerung“ erfassen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum AWG 2002, wie zuvor schon zum AWG 1990, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, eine „Ablagerung“ liege vor, wenn sie langfristig oder auf Dauer erfolge, während einer „Lagerung“ immanent sei, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.10.1995, 95/07/0113, VwSlg 14353/A; 25.7.2002, 2000/07/0255; 29.1.2004, 2003/07/0121, VwSlg 16280/A; 26.2.2004, 2003/07/0115; 23.4.2009, 2006/07/0164; 28.1.2010, 2009/07/0210, VwSlg 17829/A; 15.9.2011, 2009/07/0154; 26.6.2012, 2008/07/0078). Die Formulierung des Deponiebegriffs im AWG 2002 entspreche diesem schon zum AWG 1990 vertretenen Verständnis (so das Erkenntnis vom 29.1.2004).
Dass eine Zwischenlagerung keine „Ablagerung“ ist, setzt etwa auch der mit der AWG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 155, eingeführte letzte Satz des § 15 Abs. 3 AWG voraus, wenn es darin heißt, eine „Ablagerung von Abfällen“ dürfe nur in hiefür genehmigten „Deponien“ erfolgen.
§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG knüpft - auch in der Verwendung der Begriffe „Ablagern“ und „Lagern“ - an dieses Regelungsgefüge an und verfolgt in lit. b, wie im Schrifttum schon angemerkt wurde, den Zweck, die u.a. für das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper vorgesehene Beitragspflicht auf Fälle auszudehnen, in denen die Dauer einer Zwischenlagerung das Maß überschreitet, bis zu dem sie ohne Einhaltung der Bestimmungen für Deponien zulässig ist (vgl. in diesem Sinn Eisenberger, RdU 2013, 100).
Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht. Dass eine solche Beitragspflicht - für den Fall ohnehin anderweitig sanktionierter Verstöße gegen Bewilligungserfordernisse, Anzeigepflichten oder Auflagen - im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 und in der ihm folgenden Judikatur angenommen wurde, beruht auf der Ansicht, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG dehne die Beitragspflicht nicht aus, sondern normiere eine Ausnahme von ihr. Im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 wurde auf (in § 3 Abs. 1a ALSAG normierte) „Ausnahmen“ von der Beitragspflicht bestimmter in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG genannter Tätigkeiten Bezug genommen, für die es auf die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten und damit auf das Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) ankomme, und daran anschließend dargelegt, es sei „nun kein sachlicher Grund erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung [...] für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des § 3 Abs. 1 ALSAG erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist [...] -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe“.
Dem entsprechend hieß es in dem Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0041, VwSlg 19168/A, mit dem die Beitragspflicht kurzer Zwischenlagerungen auf Fälle eines bloßen Verstoßes gegen Auflagen ausgedehnt wurde, auch diesfalls liege „eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung“ vor, „der das Privileg des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG nicht zukommt“.
Diese Argumentation setzt einen Abgabentatbestand voraus, unter den Zwischenlagerungen subsumierbar sind und von dem § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG eine Ausnahme vorsieht. Das Gesetz enthält aber keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern, und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs. 1a ALSAG normierten Ausnahmen von den in Abs. 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. Sie begründet wie die im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, kommentierte Regelung, an deren Stelle sie trat, eine ohne sie nicht bestehende Beitragspflicht in Fällen, für deren Behandlung „als Ablagern“ das Gesetz die Überschreitung einer bestimmten Dauer des „Lagerns“ verlangt.
Dieses Erfordernis ist auch nicht als planwidrige Lücke deutbar, die der Rechtsanwender zu schließen habe, wenn er für das Unterbleiben der Anordnung einer Beitragspflicht keinen sachlichen Grund erkennen kann (vgl. in diesem Zusammenhang die strengen Voraussetzungen für Analogieschlüsse etwa in dem vom Landesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg 19236/A). Ordnet der Gesetzgeber eine Beitragspflicht an und nimmt er bestimmte Tätigkeiten davon aus, so kann sich die (in § 3 Abs. 1a ALSAG nun ausdrücklich geregelte) Frage stellen, ob damit nur Tätigkeiten gemeint sind, für die alle nötigen Bewilligungen vorliegen. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG wirft aber nicht die Frage auf, ob der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzere Zwischenlagerungen erfassen wollte und es nur planwidrig unterließ, einen diesbezüglichen Tatbestand für die Selbstberechnungsabgabe (§ 9 Abs. 2 ALSAG) ins Gesetz aufzunehmen. Ob der Rechtsanwender eine solche Planwidrigkeit aufgreifen könnte, bedarf daher keiner Erörterung.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. August 2019, LVwG-AV-818/005-2017, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, (abermals) als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieser Entscheidung wurde – insbesondere auf den Seiten 18 und 19 – dargelegt, warum das Verwaltungsgericht im konkreten Fall von einer Beseitigungsmaßnahme ausgeht. Weiters wurde der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, dass das Zwischenlager im Jahr 2012 errichtet und zumindest bis zur behördlichen Überprüfung am 25. Juni 2014 betrieben worden wäre. Es wären weder technische Trennungen zwischen den Bodenaushubmaterialien der
unterschiedlichen Bauvorhaben im Lagerbetrieb errichtet, noch Aufzeichnungen
geführt, sodass diese Vorgangsweise dazu führe, dass das Lager der Abfälle zur
Beseitigung als einheitlicher Lagerbetrieb anzusehen sei, der in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht in einzelne Fraktionen aufgespaltet werden könne (vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123). Demnach sei für die Berechnung der einjährigen
beitragsfreien Lagerdauer die Errichtung bzw. Betriebsaufnahme im Jahr 2012
entscheidungsrelevant. Nachdem der Lagerbetrieb jedenfalls bis 25. Juni 2014 aufrechterhalten worden wäre, wäre die einjährige beitragsfreie Zeitdauer jedenfalls überschritten, sodass eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG im konkreten Fall vorliege, weshalb die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. als unbegründet abzuweisen sei.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2020, Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. August 2019, LVwG-AV-818/005-2017, (wiederum) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
„19 Bereits rechtskräftig entschieden ist, dass das auf den genannten Liegenschaften zwischengelagerte Bodenaushubmaterial als Abfall zu beurteilen ist (Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde).
20 Strittig ist, ob das (Zwischen-)Lagern zur Beseitigung oder zur Verwertung der Abfälle erfolgte. Das ALSAG enthält keine eigene Definition dieser Begriffe (Beseitigung, Verwertung). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, 59 BlgNR 22. GP 307, wurde ausgeführt, dass die Regelung in § 3 Abs. 1 ALSAG betreffend Lagern den „EG-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des diesbezüglichen Anlagenrechtes (vgl. auch § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002)“ entspreche. Es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, insoweit Unionsrecht und das Abfallwirtschaftsgesetz heranzuziehen.
21 Nach § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 (in der hier anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 9/2011) ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (z.B. die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. In diesem Anhang wird als Verwertungsverfahren u.a. „Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“ angeführt (R5); hiezu wird angemerkt, dies schließe die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führe, ein. Nach § 2 Abs. 5 Z 8 AWG 2002 ist „Beseitigung“ hingegen jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren. In jenem Anhang wird als Beseitigungsverfahren insbesondere „Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)“ genannt (D1).
22 Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 enthält vergleichbare Definitionen (Art. 3 Z 15 der Richtlinie: Verwertung; Art. 3 Z 19 der Richtlinie: Beseitigung; sowie die Anhänge I und II der Richtlinie). Mit der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 wurde die Richtlinie 2008/98/EG abgeändert. Insbesondere wurde damit in Art. 3 Z 17a der Richtlinie eine Definition des Begriffs der „Verfüllung“ aufgenommen. Zur Verwertungsmaßnahme R5 wurde nunmehr angemerkt, dies schließe u.a. die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung ein. Im Erwägungsgrund 9 wurde angeführt, es müsse eine Definition u.a. des Begriffes „Verfüllung“ aufgenommen werden, damit der Begriffsumfang klargestellt werde. Im Erwägungsgrund 13 wurde hiezu weiters ausgeführt, es solle klargestellt werden, dass sich dieser Begriff generell auf Verwertungsverfahren beziehe, bei denen geeignete, nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder für bautechnische Zwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet würden. Die für die Verfüllung verwendete Abfallmenge solle auf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Menge beschränkt sein.
23 Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 28.7.2016, Edilizia Mastrodonato, C-147/15, Rn. 38 ff, mwN) liegt das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten werden können. Die Schonung der natürlichen Ressourcen muss der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme sein. Ist die Schonung natürlicher Ressourcen nur ein Nebeneffekt einer Maßnahme, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, kann dies die Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht in Frage stellen. In den Anhängen zur Richtlinie werden die gängigsten Beseitigungs- und Verwertungsverfahren angegeben, ohne dass sie eine abschließende Aufzählung aller Beseitigungs- und Verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie enthalten. Ein bestimmtes Abfallbehandlungsverfahren kann nicht zugleich als „Beseitigung“ und als „Verwertung“ eingestuft werden. Lässt sich ein Abfallbehandlungsverfahren angesichts der bloßen Bezeichnung des betreffenden Verfahrens nicht einem oder einer einzigen der in den Anhängen der Richtlinie erwähnten Verfahren oder Verfahrenskategorien zuordnen, muss es im Licht der Ziele und der Begriffsbestimmungen der Richtlinie von Fall zu Fall eingestuft werden. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung einzustufen ist, sind etwa, ob die Maßnahme auch dann vorgenommen worden wäre, wenn derartige Abfälle nicht zur Verfügung gestanden hätten und deshalb auf andere Materialien hätte zurückgegriffen werden müssen; weiters etwa, ob die Abfälle gegen Bezahlung erworben wurden, was darauf hindeutet, dass der Hauptzweck der fraglichen Maßnahme die Verwertung der Abfälle ist.
24 Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Beurteilung zur Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung an (vgl. bereits VwGH 2.6.2005, 2003/07/0012, VwSlg. 16633/A).
25 Im vorliegenden Fall wurde - auf Antrag der Revisionswerberin - ein Böschungsaustausch (im Rahmen eines Schotterabbaues) in der Weise vorgenommen, dass hiezu eine Bodenaushubdeponie bewilligt wurde. Das Bodenaushubmaterial sollte in der Folge in diese Deponie - als neue Böschung - eingebracht werden.
26 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien) sind nach Anhang 2 zum AWG 2002 als Beseitigung zu beurteilen (D1). Die Rückgewinnung von anderen (als Metallen) anorganischen Stoffen ist aber nach diesem Anhang als Verwertung zu beurteilen (R5). Im Hinblick darauf, dass der Anhang nach § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 nur eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren enthält, kann die mit der Richtlinie (EU) 2018/851 vorgenommene „Klarstellung“ zum Begriff der „Verfüllung“ auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden; die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung ist als Verwertungsmaßnahme zu beurteilen. Von dieser Ansicht ist auch bereits der österreichische Gesetzgeber anlässlich der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, ausgegangen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1005 BlgNR 24. GP 21, wo explizit die Verfüllung zur Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube als Verwertungsmaßnahme genannt ist).
27 Somit ist die vorliegende Abfallbehandlungsmaßnahme zunächst nicht eindeutig einer einzigen der im Anhang zum AWG 2002 genannten Verfahrenskategorien zuzuordnen. Es ist daher unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien fallbezogen zu beurteilen, ob es sich um Beseitigung oder Verwertung handelt.
28 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wurde diese Abgrenzung bisher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht erörtert; es fehlen daher hiezu auch Feststellungen, sodass eine abschließende Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgen kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin bereits in der Beschwerde - wenn auch im Zusammenhang mit der Bestreitung der Abfalleigenschaft - ausgeführt hat, dass ihr das Material auf ihren Wunsch hin überlassen wurde, damit sie es für eigene Zwecke verwenden könne. Dieser vorgebrachte Umstand, zu dem keine Feststellungen getroffen wurden, könnte - wie der vom EuGH genannte Umstand des Erwerbs gegen Bezahlung - darauf hindeuten, dass der Hauptzweck der Maßnahme die Verwertung der Abfälle wäre.
29 Die Revision verweist weiters zutreffend darauf, dass der Ablauf der Frist für die jeweils eingebrachten Mengen gesondert zu ermitteln ist. Zwar führt eine Vermengung von Abfall mit Nichtabfall zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/07/0123, mwN). Soweit aber - wie offenkundig hier (wenn auch bisher nur jeweils das Jahr betreffend) - feststellbar ist, wann welche Mengen eingebracht wurden, sind diese einzelnen Mengen für den Ablauf der Frist der beitragsfreien Zwischenlagerung gesondert zu beurteilen.“
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 08. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einvernahme eines informierten Vertreters der Beschwerdeführerin, sowie der Zeugen C, D und E Beweis erhoben wurde. Weiters wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu den Zln. *** sowie ***, sowie jene des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-818/001-2017 und LVwG-AV-819/001-2017 durch Verlesung in das Beweisverfahren einbezogen. Im weiteren Verhandlungsverlauf erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zu den an ihn gestellten Beweisfragen sein Gutachten.
Am 18. September 2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und erfolgte die Befragung der informierten Vertreter der Beschwerdeführerin, sowie die Einvernahme des abfallrechtsbehördlich bestellten Deponieaufsichtsorgans als Zeuge.
3. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. Mai 2008,
Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter Vorschreibung von Auflagen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befristet bis 31. Mai 2026 erteilt. Die Endböschungen waren im ursprünglich genehmigten Projekt mit einer Neigung von 2:3 genehmigt.
Nach dessen teilweiser Auskiesung war von der Bergbauberechtigten geplant,
zur optimalen Auskiesung der Schottergrube die vorhandene Böschung insofern auszutauschen, als die bestehenden Böschungen bis max. 80 Grad aufgesteilt werden sollten und anschließend (zur Stabilität der kurzzeitig freistehenden, bis zu
ca. 17 bis 18 m hohen Böschungsabschnitte) neue Böschungen durch die Verwendung von Fremdmaterial mit einer Neigung von 1:3 hergestellt werden. Der Neigungswinkel der herzustellenden Böschung ist aus standsicherheitstechnischen Aspekten notwendig.
Dadurch ergab sich eine zusätzlich gewinnbare Menge an Schotter von 213.700 m³. Das Wiederverfüllungsvolumen beträgt projektsgemäß 274.471 m³. Dieses Vorhaben wurde von der MinroG-Behörde mit Bescheid vom 06. März 2013,
Zl. ***, bergrechtlich genehmigt.
Da nach Ansicht der Abfallrechtsbehörde in Vorbesprechungen die Wiederherstellung der Böschungen mit Bodenaushubmaterial als Deponie im Rechtssinn gewertet wurde, wurde von der A Gesellschaft m.b.H. bei der
Abfallrechtsbehörde eine abfallrechtliche Genehmigung für das Projekt „Ansuchen für
die Böschungsauswechslung“ beantragt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom 09. März 2012, Zl. ***, wurde für dieses Vorhaben der A Gesellschaft m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 274.500 m³, unterteilt in vier Abschnitte mit einer maximalen offenen Schüttfläche von 5.000 m², erteilt.
Bei der Verwirklichung des Projektes wurden die Böschungen nur in jenem Winkel hergestellt, welcher zur Standsicherheit notwendig sind. Es war nämlich geplant, die verbleibende Abbausohle für die Errichtung eines Gewerbeparks zu nutzen, sodass es dem Willen der Beschwerdeführerin widersprochen hätte, mehr Material als notwendig in den Böschungsbereich aufzubringen.
Im Jahr 2011 wurde parallel zur Schotterentnahme Bodenaushubmaterial zugeführt und dieses seitlich außerhalb des im Betrieb befindlichen Abbauabschnittes, nämlich im Bereich des projektierten Abbauabschnittes 3, zwischengelagert. Zweck der
Zwischenlagerung war die Verwendung dieser Materialien für den geplanten
Böschungsaustausch. Das Bodenaushubmaterial fiel beim Bauvorhaben Decker/Liese-Prokop- Siedlung mit ca. 1.600 m³ an. Im Juli 2012 wurde das beim Bauvorhaben F mit einem Volumen von ca. 5.300 m³ anfallende Bodenaushubmaterial an dieser Stelle zwischengelagert.
Im Jahr 2013 wurden auf diesem Haufwerk die Bodenaushubmaterialien des
Bauvorhabens „H“ im Ausmaß von 648 m³ sowie des
Bauvorhabens „I“ mit einem Volumen von 1.509 m³ zum
gleichen Zweck gelagert.
Da zu diesem Zeitpunkt mit dem Böschungswiederaufbau noch nicht begonnen werden konnte, da eine Fertigstellung der dafür notwendigen Abbausohle noch nicht erfolgte, wurde kein Abschnitt abfallbehördlich abgenommen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 erstattete die G GmbH die
Fertigstellungsmeldung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 für den Abschnitt 1 der
Bodenaushubdeponie.
In der mündlichen Kollaudierungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde vom
24. Juni 2014 stellte die A Gesellschaft m.b.H. den Antrag, „für die Durchführung
der Arbeiten in den einzelnen Deponieabschnitten ein Zwischenlager auf den
jeweiligen Abbauabschnitten 1 bis 4“ zu genehmigen und gab gleichzeitig bekannt,
dass die Zwischenlagerungen mindestens 1,0 m über HGW erfolgen und dass
zwischengelagertes Material sämtlichen Eingangskontrollen der bewilligten
Bodenaushubdeponie unterliegen würden.
Da gemäß den dem Deponieaufsichtsorgan vorgelegten Beurteilungsnachweisen
zum Teil auch Bodenaushubmaterial gelagert wurde, das auf einer
Baurestmassendeponie abzulagern wäre, und im Hinblick darauf, dass keine
abfallrechtliche Bewilligung für die Zwischenlagerungen auf dem Deponieareal
vorlag, wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz
in der Verhandlung vom 25. Juni 2014 die umgehende Entfernung der
verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen gefordert.
Mit Verfahrensanordnung vom 05. August 2014, Zl. ***, erging an
die A Gesellschaft m.b.H. zur Herstellung des Rechtszustandes hinsichtlich der
Bodenaushubdeponie am Standort KG ***, Grundstück Nr. *** und
***, ein Maßnahmenauftrag, der die Entfernung dieser auf den zukünftigen
Abbauabschnitten 3 und 4 zwischengelagerten „15.005 m³ Bodenaushub und
Baurestmassen“ im Inhalt hatte.
Letztlich wurden von der Abfallrechtsbehörde mit Bescheid vom 05. August 2014,
Zl. ***, im Bereich der bewilligten Abbausohle Bodenaushubzwischenlagerungen genehmigt und wurde von der Rechtsmittelwerberin das oben festgestellte Material auf diesen Zwischenlagerbereich verbracht. Anschließend wurde ein Teil dieser gelagerten Bodenaushubmaterialien für die Rekultivierung der erreichten bzw. fertig gestellten Abbausohlenbereiche im August 2011 (im Bereich des Deponieabschnittes 1) verwendet. Nach Schüttfreigabe durch die Abfallrechtsbehörde in der Kollaudierungsverhandlung am 20. November 2014 wurde das restliche Material im November 2014 für die (Wieder-)Herstellung der Böschungen im genehmigten Ausmaß verwendet.
Es wurde nur geeignetes Material für die Böschungswiederherstellung gelagert bzw. verwendet.
4. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, nämlich den Akten mit den Zl. *** und
***, aus dem MinroG-Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit der Zl. ***, aus dem Akt der Abfallrechtsbehörde zur Zl. ***, insbesondere den Aufsichtsberichten des Deponieaufsichtsorgans für die Jahre 2012 und 2013, dem Genehmigungsbescheid der Abfallrechtsbehörde vom
05. August 2014, Zl. ***, sowie aus dem von der Beschwerdeführerin an das Zollamt adressierte Schreiben vom 08. September 2014, in welchem die Anlieferungen der verfahrensrelevanten Bodenaushubmaterialien chronologisch dargestellt sind.
Der Grund für den Antrag der Rechtsmittelwerberin für die Beantragung einer Genehmigung bei der Abfallrechtsbehörde konnte aufgrund der Einvernahmen der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. September 2020 nunmehr zweifelsfrei festgestellt werden. Die bergbautechnische Notwendigkeit der zu erstellenden Böschungsneigung im Rahmen des Böschungsaustausches ergibt sich insbesondere aus dem geologischen Gutachten der J GmbH vom
17. März 2016, welches in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
18. September 2020 vorgelegt wurde und wurde der Zweck des Vorhabens vom Zeugen L, dem behördlich bestellten Deponieaufsichtsorgan, insofern bestätigt, als dieser fachlich fundiert bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht ausführte, weshalb der Deponiekörper der gegenständlichen Deponie lediglich aus der Wiederherstellung der Böschungen bestehe.
Der zeitliche Ablauf der Lagerungen konnte aufgrund der vom Vertreter der Zollbehörde vorgelegten Unterlagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zweifelsfrei festgestellt werden. Der weitere Umgang mit den Materialien, insbesondere deren Umlagerung, die Verwendung eines Teiles für die Rekultivierung der teilweise erreichten Abbausohle, sowie die Herstellung der Böschung nach behördlicher Schüttfreigabe im November 2014 konnten aufgrund der Angaben des Deponieaufsichtsorgans eruiert werden und wurden dessen Aussagen von der Rechtsmittelwerberin bestätigt. Weiters entspricht dies den von L zitierten abfallrechtlichen Bescheiden und behördlichen Verfügungen, und der von der Rechtsmittelwerberin vorgezeigten Verhandlungsschrift vom 20. November 2014, dem von der Einschreiterin in der Verhandlung vorgelegten Plan „Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes für den Schotterabbau „***“, Profil A-A‘, erstellt von K am 12. Dezember 2011 und den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
18. September 2020.
5. Rechtslage:
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG ordnet an:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Betreffend die Spruchpunkte 2) und 3) des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 entscheidungswesentlich, welcher wie folgt lautet:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1.
das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a)
das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b)
das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c)
das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
Nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegt somit das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Beitragspflicht.
Unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in den aufhebenden Erkenntnissen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr im fortgesetzten Verfahren – losgelöst von der Zulässigkeit der Lagerungstätigkeit – abermals zu prüfen, ob die Lagerung der Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung erfolgte und ob die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannte Zeitdauer bei der Tätigkeit überschritten wurde.
Zur Auslegung der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ der Abfälle ist – mangels entsprechender Regelung im ALSAG – auf die Bestimmungen des AWG 2002 zurückzugreifen (vgl. ErlRV 59 BlgNR 22. GP).
Festzuhalten ist, dass ein bestimmtes Abfallbehandlungsverfahren nicht zugleich als „Beseitigung“ und als „Verwertung“ eingestuft werden kann (siehe Rz 23 VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0103-9).
In Ergänzung zu den vom Höchstgericht unter Rz 26 angeführten Rechtsüberlegungen darf der Vollständigkeit halber auf § 15 Abs. 4a AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 verwiesen werden, wonach eine Verwertung nur zulässig ist, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
In den Erläuterungen zur RV 1005/XXIV. GP zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist zur
Zulässigkeit von Verfüllungen Folgendes angeführt:
„Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder
der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie
eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck
unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den
diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur
des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle
zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959,
Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die
erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen
Anzeigen erstattet wurden).
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Mate